Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23578

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß dem in der Anlage dargestellten Wortlaut zu beschließen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Gemäß § 53 Abs. 1 GmbH-Gesetz bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-mbH (SBBG) herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziff. 1 lit. a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).

 

Der Aufsichtsrat der SBBG wird in seiner Sitzung am 30. April 2024 die vorgesehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages beraten. Sofern der Gesellschafterversammlung die entsprechende Beschlussfassung nicht empfohlen werden sollte, wird in der Sitzung des FPDA entsprechend berichtet.

 

I. Gesellschaftsname

Die Geschäftsführung schlägt vor, eine Umbenennung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH in „Braunschweig Beteiligungen GmbH“ vorzunehmen (§ 1 Abs. 2). Der Name ist kürzer, eingängiger und ist näher am Konzernstandard („Braunschweig [Name] GmbH“ bzw. „[Name] Braunschweig GmbH“). Zudem existiert mit der „Braunschweig-Beteiligungsgesellschaft mbH“ eine weitere Gesellschaft in Braunschweig, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die Veräerung von Beteiligungen ist. Diese Gesellschaft hat einen Gewinnabführungsvertrag mit der Öffentlichen Sachversicherung Braunschweig abgeschlossen. Eine Verwechslungsgefahr beider Gesellschaften würde zukünftig reduziert. Auch könnten möglicherweise durch den bisherigen Namen derzeit bestehende Verwechslungen mit der Stadt Braunschweig selbst zukünftig vermieden werden.

 

II. Unternehmensgegenstand

Die Regelungen zum Gegenstand des Unternehmens in § 3 Abs. 1 sind nicht mehr aktuell. Dort ist bislang geregelt, dass durch die SBBG auch die Steuerung von Bauvorhaben sowohl der Beteiligungsunternehmen als auch der Gesellschafterin erfolgt. Dies entspricht nicht mehr dem aktuellen Aufgabenportfolio der Gesellschaft. Vielmehr ist es Ziel der Gesellschaft, die eigenen gebäude- und liegenschaftsbezogenen Aktivitäten der SBBG perspektivisch zu reduzieren.

 

III. Regelungen Aufsichtsrat

Ferner wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit für den Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat von der Gesellschafterversammlung (bislang § 12 Ziff. 9) in den Aufsichtsrat (neu in § 10 Abs. 11) zu verlagern. Dies entspricht der Regelung in anderen Gesellschaften.

Redaktionell aufgenommen wurde zudem in § 10 Abs. 10 die Regelung, dass über die Beschlüsse des Aufsichtsrats Niederschriften anzufertigen sind, die vom Vorsitzenden und von der Protokollführung zu unterzeichnen sind. Dies entspricht der bereits geübten Praxis und ist in anderen Gesellschaften in ähnlicher Weise geregelt.


 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise