Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 24-23632
Grunddaten
- Betreff:
-
Ungerechtigkeiten beseitigen - Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Rat der Stadt / FDP-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.05.2024
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Gestoppt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
14.05.2024
|
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11. Mai 2010 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 29. September 2020 wird zum 31. Mai 2024 aufgehoben.
Für die sich daraus ergebenden Mindereinnahmen im städtischen Haushalt wird die Verwaltung gebeten, eine entsprechende Kompensation zu entwickeln und diese dem Rat der Stadt Braunschweig über seine Ausschüsse zum Beschluss vorzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Aktuell werden in der Stadt Braunschweig zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Verkehrsanlagen), für die sie Träger der Straßenbaulast ist, Anliegerbeiträge erhoben. Diese sind geregelt in der Straßenausbaubeitragssatzung (Strabs).
Beiträge fallen neben den Steuern und Gebühren unter den Oberbegriff der öffentlich-rechtlichen Abgaben. Sie stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Beiträge werden mithin abgegolten, um einen konkreten Vorteil zu vergüten, auch wenn dieser gar nicht in Anspruch genommen wird (Anliegervorteil).
Straßenausbaubeiträge können in Niedersachsen von der Kommune für die mögliche Straßennutzung erhoben werden. Sie müssen z.B. auch dann bezahlt werden, wenn der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte kein Kraftfahrzeug besitzt und so die Straße gar nicht selbst nutzt.
Die Diskussion um die Sinnhaftigkeit und Gerechtigkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen begann bereits im Moment ihrer Einführung und zieht sich durch alle gesellschaftlichen Schichten. Neuerdings wird auch in Braunschweig wieder lebhaft über dieses Thema gestritten, nachdem die Verwaltung zahlreichen Anliegern in Waggum mitgeteilt hat, sie kurzfristig für Maßnahmen als Beitragspflichtige heranzuziehen.
Grundsätzlich können Anlieger in einer Höhe von bis zu 75 % an den Kosten für straßenausbaupflichtige Maßnahmen beteiligt werden. Von den Kosten sind ausschließlich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte betroffen, wohingegen auf Mieter die Beiträge nicht umgelegt werden. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom jeweiligen Nutzungsfaktor des Grundstücks.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für die Anlieger in der Stadt Braunschweig dar. Diese Beiträge werden fällig, wenn kommunale Straßen so weit in die Jahre gekommen sind, dass sie grundlegend erneuert werden müssen, was oft Jahrzehnte nach ihrem ersten Ausbau der Fall ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sehen sich dann mit Beitragsbescheiden konfrontiert, die in vielen Fällen eine Größenordnung von mehreren zehntausend Euro erreichen. Durch damit einhergehende weitere, von der Stadt angeordnete Maßnahmen wie z.B. Dichtheitsprüfung und ggf. Instandsetzung von Abwasserleitungen, Anpassung der Hausanschlüsse an den neuesten Stand der Technik, Erstellung von Übergabeschächten, Anschluss an den Regenwasserkanal, Erstellung von Sickerschächten/Rigolen etc. können zusätzliche Kosten entstehen – je nach Objekt im bis zu fünfstelligen Eurobereich.
Diese Summen erscheinen für viele Anlieger nicht nur unverhältnismäßig, sondern sind schlicht nicht vollständig leistbar, sodass bereits Verrentungsmodelle eingeführt werden mussten. Nach wie vor übersteigen die Summen oftmals die Zahlungsfähigkeit der Anlieger.
Ein zentraler Kritikpunkt besteht zudem darin, dass die zahlenden Anlieger keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, den Umfang oder die Notwendigkeit der Straßensanierung haben. Sie werden vielmehr ohne Mitspracherecht zur Kasse gebeten. Diese finanzielle Belastung erfolgt stichtagsbezogen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer oder -häufigkeit der Straße.
Und in dem bereits angeführten aktuellen Fall in Waggum kann das dazu führen, dass sich ein Rentnerehepaar einer Forderung von mehr als 50.000 Euro gegenübersieht. Welche Bank soll dieser Familie einen Kredit geben, warum soll die angesparte Altersversorgung darauf verwendet werden?
Durch die beantragte Abschaffung der Strabs werden Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte entlastet. Für die CDU gilt der Grundsatz: Eigentum verpflichtet. Die Auswirkungen einer Heranziehung sollten aber fairer und auf mehr Schultern verteilt werden.
Sicherlich führt die Abschaffung der Strabs zu Einnahmeausfällen im städtischen Haushalt. Doch hier bieten sich mehrere Varianten an, deren Vor- und Nachteile von hier aus jedoch nicht abschließend beurteilt werden können. Daher wird die Verwaltung gebeten, einen Vorschlag für die Gegenfinanzierung zu erarbeiten und dem Rat im Anschluss zur Beschlussfassung vorzulegen. In anderen Kommunen erfolgte die Kompensation der Mindereinnahmen beispielsweise durch eine Erhöhung der Grundsteuer. Doch auch der Ausgleich durch den allgemeinen städtischen Haushalt wurde in anderen Kommunen praktiziert. Eine Maßnahme, die auf den ersten Blick angesichts von Rekordschulden in Höhe von einer Milliarde Euro in 2027 zunächst ausgeschlossen scheint. Wenn man jedoch auf die Antworten der Verwaltung auf eine aktuelle Anfrage der SPD-Fraktion zum vorläufigen Jahresabschluss 2023 (vgl. DS.-Nr. 24-23374-01) schaut, fällt auf, dass es erneut einen Unterschied zwischen Planung und Abschluss in Höhe von rund 5 % des Gesamthaushaltes gibt. Also sollte auch diese Variante näher betrachtet werden.
Die weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
