Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23618-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsanfrage: Brandkatastrophe am Schöppenstedter Turm am 16.04.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0100 Steuerungsdienst; 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Kenntnis
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23.04.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der SPD-Fraktion vom 18. April 2024 wird wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Das Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik an der Helmstedter Straße wird im Altlastenverzeichnis der Stadt Braunschweig als altlastenverdächtige Fläche geführt. Nach der Nutzung als Zucker- und teilweise Konservenfabrik erfolgten hier unterschiedliche Nachnutzungen. Neben der Aerosol Service GmbH, welche gemäß den hier vorliegenden Informationen seit spätestens 1961 auf dem Standort tätig ist, waren diverse Malerei-, Maschinenbau- und Metallbaubetriebe ansässig. Grundsätzlich sind durch die ehemaligen Nutzungen Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen z. B. durch Schwermetalle oder Kohlenwasserstoffe nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich. Hinweise auf solche Altlasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen lagen aber bislang nicht vor.
Nach dem Brandereignis, bei welchem gelagerte Betriebsstoffe der Aerosol Service GmbH ausgetreten und vermutlich nicht vollständig verbrannt sind, hat sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Verdacht, dass Schadstoffe in den Untergrund gelangt sein können, soweit hinreichend konkretisiert, dass diese sog. schädlichen Bodenveränderungen anhand von Boden-, Bodenluft und Grundwasseruntersuchungen zu erfassen und zu bewerten sind.
Zu 2:
Sofern auf dem Betriebsgrundstück schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nachgewiesen werden, von denen Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, werden Maßnahmen zur Sanierung des Geländes erforderlich. Ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, ist auf Basis der durchzuführenden Bodenuntersuchungen zu entscheiden. Auch die geplante Nachnutzung des Geländes wäre hierbei für den Umfang etwaiger Maßnahmen ausschlaggebend. Die erforderlichen Untersuchungen sind hier durch den Verursacher auszuführen.
Zu 3.
Die bei dem Brandereignis angefallenen Abfälle befinden sich überwiegend auf dem betroffenen Betriebsgelände und im näheren Umfeld zu dem Gelände. In erster Linie sind die Abfälle unter dem Begriff „Brandschutt“ zu subsumieren. Aufgrund der Chemikalien, die sich während des Brandes auf dem betreffenden Betriebsgelände befanden, kann der Brandschutt mit diversen Stoffen verunreinigt sein. Eine genaue Deklaration des Brandschutts steht noch aus, sodass genaue Aussagen zu den möglichen Verunreinigungen derzeit nicht getroffen werden können. Zudem ist eine Belastung des Brandschutts mit Asbest nicht ausgeschlossen. Auch hierzu stehen die erforderlichen Untersuchungen noch aus.
Nach Abschluss der abfallrechtlichen Deklaration und nach Separation der jeweiligen Abfallarten sind die Abfälle einer fachgerechten Entsorgung in einer nach Abfallrecht zugelassenen Anlage zuzuführen. Bei der Entsorgung wird durch geeignete Maßnahmen,
z. B. Verpacken, eine Schadstoffausbreitung vermieden.
