Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23689
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung von städtischen Vertretern in Gesellschafterversammlungen städtischer Beteiligungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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14.05.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft GmbH - Gesellschafterversammlung
Herr Ratsherr Robert Glogowski wird aus der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft GmbH abberufen und
Frau Ratsfrau Dr. Elke Flake |
(Vorschlagsrecht der Fraktion Bündnis90/Die Grünen) |
wird in die Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft GmbH entsandt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 138 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
werden Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der
Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von
Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, vom Rat gewählt. Hierbei findet § 138 Abs. 2 NKomVG entsprechende Anwendung, d. h. sofern mehrere Vertreter der Kommune zu benennen sind, ist der Oberbürgermeister zu berücksichtigen. Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune benannt werden.
Wird nur ein städtischer Vertreter entsandt, so erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Rates gemäß § 66 NKomVG (bei Aufsichtsräten) bzw. gemäß § 67 NKomVG (bei Vertretungen in Gesellschafterversammlungen). Sind zwei Vertreter zu entsenden, so ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Beschäftigte/r der Kommune zu berücksichtigen. Der weitere Vertreter wird gleichfalls durch Beschluss gemäß § 66/§ 67 NKomVG entsandt.
Erst wenn weitere Vertreter neben dem Oberbürgermeister zu benennen sind (was im Fall der Stadt Braunschweig bzgl. der meisten Aufsichtsräte und Gesellschafterversammlungen der Fall ist), kommt das Verfahren nach § 71 NKomVG zur Anwendung. Damit sind die von den Fraktionen und Gruppen auszuübenden Vorschlagsrechte abhängig von den Fraktions- und Gruppenstärken (Berechnungsverfahren nach D‘Hondt). Dieselbe Berechnungsgrundlage ist ferner für Beiräte (s. u.) maßgeblich.
Das Mandat in der Gesellschafterversammlung von der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH wird auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angepasst.
Das Vorschlagsrecht für die Neubesetzung des Mandats obliegt der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Neubesetzung durch die im Beschlussvorschlag genannte Person entspricht dem Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
