Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23267-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU/FDP-Gruppe vom 27.02.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

 

Seither hat sich die Beurteilung nicht verändert.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren, Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Die Hauptstraße ist als Kreisstraße 27 bzw. ab Aschenkamp als Kreisstraße 25 gewidmet. Mithin darf keine Tempo 30-Zone eingerichtet werden.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

 

Die Fahrbahn der Hauptstraße befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO

 

Sensible Einrichtungen mit Zugang zur Hauptstraße sind nicht vorhanden.

 


Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Hauptstraße me aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelt. 2020 wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist eine Verringerung der Lärmbelastung; zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Es wurden insgesamt 76 Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Hauptstraße gehört nicht dazu.

 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 6 Ziffer 9 StVO

 

Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage in der Hauptstraße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss, als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Hauptstraße keine Unfalllage gibt, die auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.

 

Zu Frage 2:

 

Seit 2018 hat es 12 Unfälle mit Beteiligung von Fußngern bzw. Radfahrenden gegeben, jedoch war bei keinem der Unfälle nicht angepasste Geschwindigkeit die Ursache.

 

Zu Frage 3:

 

Bei der Pfälzerstraße führen unterschiedliche Gründe zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Sie verfügt mit der Grundschule Veltenhof und der Kindertagesstätte über zwei sensible Einrichtungen mit direktem Zugang. Zudem liegen hier, aufgrund der baulichen Gegebenheiten unterschiedliche Gefahrenlagen vor, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich machen. Aus Gründen der Verstetigung des Verkehrsflusses und um die Verkehrssicherheit zu fördern, sowie um die verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung zu verringern erlaubt die StVO kurze Abschnitte zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen zusammenzuführen. Die vorweggenannten Gegebenheiten unterscheiden die Pfälzerstraße von der Hauptstraße und rechtfertigen aktuell nur auf der Pfälzerstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
 

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