Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 24-23712

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die von der Stadt Braunschweig geförderten Nachbarschaftshilfen nach Landesrecht geschulte Helferinnen und Helfer (30 Std.) für Hilfen gem. § 45 b SGB XI wieder für potenzielle Nutzer mit einem Pflegegrad öffnen und deren Einsatz von Nachbarschaftshilfen koordinieren dürfen.

Diese Hilfen sollten begrenzt sein auf die Leistungen nach § 45 b SGB XI (125,00 Euro Betrag).

Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist in einer seiner nächsten Sitzungen über das Prüfergebnis zu informieren. 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
Im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) ist in § 45 a „Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung“ unter anderem zu lesen, dass Angebote zur Unterstützung im Alltag dazu beitragen sollen, einerseits Pflegepersonen zu entlasten, und andererseits Pflegebedürftigen zu ermöglichen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Angebote zur Unterstützung im Alltag, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote).

Pflegebedürftigen kann somit bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen Unterstützung zuteilwerden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) nach § 45 a Abs. 1 SGB XI sind eine Möglichkeit, mit der Hilfe von geschulten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern pflegende Angehörige zu entlasten. Die ehrenamtlichen Kräfte übernehmen bei der Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf zum Beispiel die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich. Die AZUA sind abrechenbare Leistungen im Pflegeversicherungsgesetz.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung wird dazu folgendes ausgeführt:

„Alle Pflegebedürftigen, die noch zuhause wohnen, haben nach § 45 b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag wird im Unterschied zum Pflegegeld nicht regelhaft an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen die Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet.“ (https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/gesundheit_pflege/pflege/entlastungsbetrag-und-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sozialgesetzbuch-xi-153311.html; zuletzt eingesehen am 2. Mai 2024 um 15:00 Uhr)

Die von der Stadt Braunschweig geförderten Nachbarschaftshilfen bieten die geschilderten Hilfestellungen an und vermitteln Hilfe, wie zum Beispiel, wenn Gesellschaft gewünscht wird, zur Unterstützung im Haushalt, zum Einkaufen, für Begleitung bei außerhäuslichen Wegen, für Begleitung bei Arztbesuchen und einiges mehr. Sie wenden sich mit ihrem Angebot in erster Linie an ältere Menschen, die zuhause leben und keine Pflegeleistungen erhalten – so führt es die eben zitierte Internetseite aus.

In Braunschweig wurde 2016 eine Konzeptänderung für die Nachbarschaftshilfen beschlossen, so dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad die AZUA-Leistungen aktuell nicht über die Nachbarschaftshilfen in Anspruch nehmen dürfen, sondern nur über zertifizierte Pflegedienste. Eine Koordination und Betreuung von entsprechenden ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern zur Erbringung von Leistungen nach § 45 b SGB XI durch die Nachbarschaftshilfen ist somit derzeit möglich.

Angesichts der Tatsache, dass Ressourcen für die zur Rede stehenden Hilfen begrenzt sind und zu früheren Zeiten die Tätigkeit der Nachbarschaftshilfen auch für Betroffene mit Pflegegrad vorteilhaft und hilfreich waren, sollte hier ein Paradigmenwechsel gemäß obiger Antragstellung überlegt werden.

Um sich im Rahmen der Diskussionen im fachlich zuständigen Ausschuss für Soziales und Gesundheit (AfSG) mit den Ergebnissen dieser Überlegungen beschäftigen zu können, soll die Verwaltung weiterhin gebeten werden, die Prüfergebnisse in einer der nächsten Sitzungen des AfSG vorzustellen.  

Loading...

Erläuterungen und Hinweise