Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23622
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung im Wilhelmsgarten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 130 Mitte
|
Entscheidung
|
|
|
|
21.05.2024
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates 130 ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Straße Wilhelmsgarten nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass
Die Verwaltung wurde über das Ideenportal Mitreden darüber aufmerksam gemacht, dass Begegnungsverkehr im Wilhelmsgarten durch das einseitige Parken aufgrund zu geringer Fahrbahnbreiten nicht möglich ist. Der Wilhelmsgarten ist im Bestand eine unechte Einbahnstraße. Die Einfahrt aus Richtung Süden kommend ist durch das VZ 267 - „Verbot der Einfahrt“ nicht erlaubt. Bei Beibehaltung der bestehenden Regelung müsste das Parken am westlichen Fahrbahnrand innerhalb des Wilhelmsgartens untersagt und geahndet werden. Da allerdings die gelebte Praxis zeigt, dass der Wilhelmsgarten bereits im Bestand wie eine echte Einbahnstraße genutzt wird, empfiehlt die Verwaltung die Einrichtung der Einbahnstraßenregelung mit Aufstellung des VZ 220 - „Einbahnstraße“ im nördlichen
Einfahrtsbereich des Wilhelmsgartens. Verkehrliche Nachteile bei der Einrichtung einer echten Einbahnstraßenregelung gegenüber der aktuellen Regelung sind nicht erkennbar.
