Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23754
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Braunschweig sowie Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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05.06.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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05.06.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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11.06.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Braunschweig (Hebesatzssatzung) wird beschlossen.
- Die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Braunschweig über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen – Straßenausbaubeitragssatzung – vom 11. Mai 2010 wird beschlossen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.)
Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat sich im Rahmen der Planung des Doppelhaushaltes 2025/2026 gezeigt, dass kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden müssen, die geeignet sind, die finanzielle Situation der Stadt Braunschweig zu verbessern und eine dauerhafte Kompensation der Einnahmeausfälle durch die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung zu gewährleisten. Zu den Einzelheiten der Haushaltslage wird auf die Ratsmitteilung vom 13.05.2024 (DS 24-23755) verwiesen.
Die letzte Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes ist mit dem Erlass der Haushaltssatzung 2016 erfolgt. Seitdem liegt der Hebesatz für die Grundsteuer B unverändert bei 500 Hebesatzpunkten und somit im Vergleich mit anderen niedersächsischen Großstädten aktuell im unteren Bereich:
- Hannover: 700%
- Hildesheim: 650%
- Göttingen: 600%
- Wolfsburg: 545%
- Salzgitter: 540%
- Braunschweig: 500%
- Osnabrück: 460 %
- Oldenburg: 445 %
Nunmehr ist eine rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 600 Hebesatzpunkte zum 01.01.2024 vorgesehen.
Die Festsetzung der Hebesätze u.a. für die Grundsteuer kann nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Bisher erfolgte die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Haushaltssatzung. Demnach war die Wirksamkeit der Hebesätze an die Wirksamkeit der Haushaltssatzung gekoppelt. Bei einer Festlegung der Hebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung wird diese direkt nach dem Beschluss des Rates und ihrer Bekanntgabe wirksam. Nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Demnach ist eine rückwirkende Änderung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2024 mit dem Erlass einer Hebesatzsatzung (s. Anlage 1) rückwirkend zum 01.01.2024 in der Ratssitzung am 11.06.2024 fristgerecht möglich.
Durch die Anpassung des Grundsteuerhebesatzes werden jährliche Mehrerträge in Höhe von rd. 10,9 Mio. € erwartet. Die höheren Erträge werden nicht durch eine Reduzierung der Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gemindert. Dies liegt an der besonderen Berechnungsmethode, wonach die Grundsteuer erst um den Hebesatz bereinigt wird, bevor die Schlüsselzuweisungen ermittelt werden.
Nach derzeitigem Stand entfallen mögliche Einnahmen aus Straßenausbeiträgen in der mittelfristigen Finanzplanung von rd. 18 Mio. € (Haushaltsplanentwurf 2025-2029). In der Folge ergeben sich auch geringere Erträge aus der Auflösung von Sonderposten je Jahr.
Im Ergebnis verbleiben nach Kompensation dieser Mindereinnahmen unter Berücksichtigung der Nutzungszeit der Straßen somit jährliche Mehrerträge für 2025 und 2026 in Höhe von rd. 7 bis 8 Mio. € für den städtischen Haushalt.
Die Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B werden die Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt moderat belasten. Eine monatliche Mehrbelastung der Steuerpflichtigen ist nach den nachfolgenden Beispielrechnungen wie folgt zu erwarten:
• Reihenhaus (1999): ca. 6 € pro Monat
• Eigentumswohnung (2009): ca. 7 € pro Monat
• Doppelhaushälfte (1935): ca. 4 € pro Monat
• Mehrfamilienhaus (je Wohneinheit): ca. 7 € pro Monat
Ab dem Jahr 2025 wird es aufgrund der Grundsteuerreform des Bundes bzw. Länder vollständig geänderte Steuermessbeträge geben. Insofern haben die o.g. Berechnungen lediglich für das Jahr 2024 Aussagekraft.
Zu 2.)
1. Hintergrund
Die Straßenausbaubeitragspflicht findet ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 NKAG.
Gibt sich eine Kommune eine Straßenausbaubeitragssatzung, steht ihr kein Ermessen im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Beitragsansprüche zu.
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen führt regelmäßig zu Kritik in Politik und Öffentlichkeit. Viele Städte in Niedersachsen, darunter Hannover, Wolfsburg, Göttingen, Salzgitter, Oldenburg, Osnabrück und Wolfenbüttel, haben ihre Straßenausbaubeitragssatzung bereits abgeschafft.
Bei der Überlegung, die Straßenausbaubeitragssatzung abzuschaffen, sind die Regelungen nach dem Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) zu beachten.
2. Zeitpunkt der Aufhebung (Inkrafttreten der Aufhebungssatzung)
Eine rückwirkende Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung ist unzulässig, da sie auch Maßnahmen umfassen würde, für die die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist. Diese entsteht mit dem Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme (insbesondere mit Vorlage der Schlussrechnung). Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, steht der Kommune im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Beitragsansprüche kein Ermessen zu.
Die Stadt Salzgitter hat im Zuge der Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung hierzu von der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte im Jahr 2020 eine rechtliche Stellungnahme eingeholt, die diese Rechtsauffassung bestätigt hat. Unterlasse die Stadt es pflichtwidrig, Forderungen zugunsten des Steuerhaushalts zu vereinnahmen, könne dies eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten darstellen. Dies habe nicht nur disziplinarische und schadensersatzrechtliche Folgen, sondern könne auch mit Blick auf § 266 StGB (Untreue) strafbar sein.
Die Aufhebungssatzung (Anlage 2) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
In Anlage 3 sind die Maßnahmen dargestellt, für die eine sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist. Die Straßenausbaubeiträge müssen nach dem Entstehen der Beitragspflicht innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist erhoben werden. Dadurch fließen noch Einnahmen in einer Größenordnung von ca. 2 Mio. € in den städtischen Haushalt. Die Abrechnungen der Straßenausbaumaßnahmen werden bis Ende 2024 durchgeführt. Über diese hinaus werden bis zum Inkrafttreten der Aufhebungssatzung keine weiteren beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen abgeschlossen.
Weitere Einnahmen sind im Jahr 2024 (Ansatz 4,995 Mio.€) nicht mehr zu erzielen.
Für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungssatzung abgeschlossen werden, können keine Beitragsansprüche mehr entstehen.
3. Finanzielle Auswirkungen 2025ff.
Im aktuellen Haushaltsplan 2023 ff. / IP 2022-2027 sind geplante Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen im Jahr 2025 mit 3,78 Mio. €, im Jahr 2026 mit 3,55 Mio. € und im Jahr 2027 mit 2,25 Mio. € veranschlagt. Nach den derzeit vorliegenden Informationen hätten im Haushaltsplanentwurf 2025 ff. / IP 2024-2029 die Jahre 2025-2029 insgesamt 17.564.300 € (davon 2025 2.479.300 €; 2026: 2.083.000 €; 2027: 1.842.000 €) an Einnahmen für Straßenausbaubeiträge veranschlagt werden können. Diese Einnahmen entfallen mit Inkrafttreten der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung. In der Folge ergeben sich geringere Erträge aus der Auflösung von Sonderposten.
Für 15 Straßenbaumaßnahmen (Anlage 4) wird keine sachliche Beitragspflicht mehr entstehen. Bei diesen Maßnahmen wurden von den Eigentümerinnen und Eigentümern in den vergangenen Jahren entweder eine Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag erhoben
oder ein Ablösebetrag bezahlt. Die in den vergangenen Haushaltsjahren vereinnahmten Vorausleistungen und Ablösebeträge einer Größenordnung von ca. 3 Mio. € werden zeitnah noch in 2024 an die Betroffenen zurückgezahlt.
4. Kompensation des Einnahmeausfalls
Neben der Kompensation durch Anhebung der Grundsteuerhebesätze werden aufgrund der defizitären Haushaltslage Einnahmeausfälle in 2024 durch die nachfolgend genannten Maßnahmen vorgenommen:
- Streichung/Verschiebung von Infrastrukturmaßnahmen
Eine teilweise Kompensation der fehlenden Einnahmen im laufenden Jahr könnte über den Wegfall geplanter Maßnahmen im Umfang von ca. 2,8 Mio. € erfolgen:
- Erneuerung Wilhelmstraße Süd: 1,8 Mio. € (5E.660176)
Die Umsetzung der Maßnahme ist gemeinsam mit der SE|BS vorgesehen, kann derzeit wegen fehlender Randbedingungen noch nicht geplant werden. - Erneuerung Rothemühleweg: 600.000 € 5E.660169
(Verzicht auf Übertragung der Mittel aus 2023)
Der Rothemühleweg ist der Rest einer Gebietserschließung in Völkenrode
- Radweg Weststadt-Timmerlah: ca. 400.000 € (5E.660146)
Der Radweg ist planerisch noch in der Bearbeitung. Ein Planrechtsverfahren ist erforderlich. Die Mittel können nicht bis zum Baubeginn geschoben werden. Mittel stehen anteilig bereit, da ein Teil bereits für den Planungsauftrag gebunden ist.
- Auswirkungen auf den Stellenplan
Durch die skizzierte Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ergeben sich auch Auswirkungen auf den Stellenplan. Da noch laufende Abrechnungen abgearbeitet werden müssen und für Straßenausbaumaßnahmen, für die Fördermittel bereits bewilligt sind, noch fiktive Abrechnungen zu erstellen sind, kann ein entsprechender Stellenwegfall erst zeitversetzt erfolgen. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz für die erstmalige Herstellung von Straßen auch in Zukunft erhoben werden müssen. Im Ergebnis werden daher zunächst insgesamt zwei Vollzeitstellen (BesGr. A 10) zum Wegfall zum Stellenplan 2025 vorgesehen. Dies entspricht einer jährlichen Personalkosteneinsparung von rd. 145.000 €.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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105,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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80 kB
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3
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(wie Dokument)
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66,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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62,2 kB
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