Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23681-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wie geht es weiter mit dem LOT-Theater?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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14.05.2024
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Sachverhalt
Die Anfrage DS Nr. 24-23681 der SPD-Fraktion vom 30.04.2024 wird beantwortet wie folgt:
Frage 1: Aus welchen Gründen wurde die Förderung der Stadt an das LOT-Theater eingestellt, hätte womöglich die Stadt mit einer weiteren Förderung die Insolvenz verhindern können?
Die Insolvenz des Vereins LOT-Theater e.V. hätte mit weiterer finanzieller Förderung durch die Stadt nicht abgewendet werden können. Dies vorausgeschickt werden im Folgenden die Gründe für die Einstellung der Förderung erörtert.
Antwort zu Frage 1:
Eine Förderung des LOT-Theaters ist seit Bekanntwerden des Insolvenzantrags des LOT-Theater e.V. am 25.03.2024 nicht mehr möglich.
Bereits zuvor hatte die Verwaltung die Auszahlung weiterer Abschlagszahlungen gestoppt, nachdem sie über das vorläufige Insolvenzverfahren der Freie Spielstätten Braunschweig (FSB) gGmbH und in diesem Zusammenhang über die prekäre finanzielle Lage des geförderten Vereins LOT-Theater e.V. (LOT) in Kenntnis gesetzt wurde.
Vorausgegangene Insolvenz der FSB gGmbH
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs der FSB gGmbH in der 15. Kalenderwoche hat dem LOT e.V. die Spielflächen und das Personal zur Umsetzung des durch die Stadt geförderten Zwecks entzogen. Die FSB gGmbH hat die Räume an den LOT e.V. und den Spielraum TPZ. Theaterpädagogisches Zentrum für Braunschweig und die Region e.V. gegen Mietzahlung zur Verfügung gestellt. Als die FSB gGmbH nicht mehr in der Lage war, Räume, Personal und Infrastruktur vorzuhalten, war faktisch der städtische Förderzweck für den LOT e.V. nicht mehr gegeben, sodass entsprechend der städtischen Kulturförderrichtlinie eine Fortsetzung der Kontinuitätsförderung nicht mehr möglich war.
Wirtschafts- und Liquiditätsplan mit erheblichem unterjährigen Defizit
Darüber hinaus konnte die Verwaltung, basierend auf dem angeforderten aktuellen Wirtschafts- und Liquiditätsplan für 2024, erkennen, dass in der Jahresplanung ein Minus von gerundet 106.000 Euro ausgewiesen wurde. Hieraus ergeben sich ebenfalls begründete Zweifel an der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung. Ohne deren Nachweis darf entsprechend der Kulturförderrichtlinie die Kontinuitätsförderung nicht fortgesetzt werden.
Einstellung der Drittmittelzahlung
Hinzu kommt, dass alle anderen Förderer des LOT e.V. gegenüber der Verwaltung mitgeteilt haben, den insolventen LOT e.V. nicht weiter zu fördern. Da sich die Einnahmeseite des LOT e.V. im Wesentlichen aus Förderungen mit Drittmitteln zusammensetzt, sowie in Bewertung des bereits vorhandenen o.g. Defizits, musste die Verwaltung davon ausgehen, dass die Gesamtfinanzierung des LOT e.V. nicht mehr gesichert werden kann. Diese Annahme wird durch die Unmöglichkeit, die operative Geschäftstätigkeit aufrechterhalten zu können, verstärkt.
Als Konsequenz waren die Voraussetzungen für eine weitere Förderung des LOT e.V. nicht mehr gegeben.
Da alle bisherigen Förderer ihre Förderung eingestellt haben, stand die Frage nicht mehr zur Diskussion, einzig mit städtischen Mitteln die Förderung aufrechtzuhalten. Eine Fortsetzung hätte an der Insolvenz des LOT e.V. nichts mehr ändern können.
Entscheidend ist, dass die Gründe für die Insolvenz in der Misswirtschaft innerhalb des LOT e.V./FSB gGmbH-Konstrukts zu suchen sind und allein durch die städtische Förderfortsetzung nicht zu heilen gewesen wären. Es wird hierzu auf das Schreiben des Insolvenzverwalters verwiesen, dass durch die nichtöffentliche Mitteilung DS Nr. 24-23330 der Politik vertraulich zur Verfügung gestellt wurde.
Sachgerechter Umgang mit Steuermitteln
Weitergehend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung durch das Negieren des Insolvenzsachverhalts bzw. der Informationen zur Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Kulturförderrichtlinie bzgl. der Kontinuitätsförderung ihre Vermögensbetreuungspflichten gegenüber städtischen Finanzmitteln nicht sachgerecht wahrgenommen hätte und somit potenziell der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt wäre.
Hinzu kommt das nicht unerhebliche Risiko, dass weitere städtische Mittel in der Konsequenz zur Befriedigung etwaiger Gläubiger durch den Insolvenzverwalter verwendet worden wären.
Frage 2: Wie kann die Spielstätte weitergeführt werden, anders gesagt, welche Risiken ergeben sich aus einem weiteren Betrieb der Spielstätten derzeit?
Antwort zu Frage 2:
Die Fortführung beider oder einer, der von der FSB gGmbH betriebenen Spielstätten (Quartier St. Leonhard und Kaffeetwete 4a) würde für den zukünftigen Betreiber das Risiko eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB beinhalten. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Das setzt voraus, dass eine bestehende wirtschaftliche Einheit vom bisherigen Inhaber unter Wahrung der Identität auf einen neuen Inhaber übergeht.
Sollte ein Arbeitsgericht feststellen, dass ein Betriebsübergang vorliegt, haben die Mitarbeitenden einen Wiedereinstellungsanspruch gegen den zukünftigen Betreiber.
Erforderlich für eine Weiterführung der Spielstätte ist somit die Unterbrechung der Betriebstätigkeit für einen wirtschaftlich erheblichen Zeitraum, wobei die Erheblichkeit einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs zu beurteilen ist. Eine bloß vorübergehende Schließung des Betriebs und das darausfolgende Fehlen von Beschäftigten zum Zeitpunkt des Übergangs schließt allein noch nicht den Betriebsübergang aus. Entscheidend ist, ob die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit mit dazu beiträgt, eine bestehende, funktionsfähige wirtschaftliche Einheit zu zerschlagen.
Da auf den jeweiligen Geschäftsbetrieb abzustellen ist, kommt es hier insbesondere zu einer einheitlichen Betrachtung der Kriterien für einen Betriebsübergang, weil die Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme bestehenden Tätigkeit und die Ausrichtung auf den gleichen Kundenkreis für einen Übergang sprechen können. Jedenfalls muss bei Vorliegen dieser Kriterien der Unterbrechungszeitraum länger sein, um von einem Verlust der Identität der wirtschaftlichen Einheit ausgehen zu können. Die Unterbrechungsdauer kann umso kürzer sein, je weniger die fortgesetzte Tätigkeit sich ähnelt oder je mehr sich die fortgeführte Tätigkeit an einen anderen Kundenkreis richtet.
Diese Aspekte werden bei der rechtlichen Bewertung, wann und wie die einschlägigen Spielstätten weitergeführt werden können, von zentraler Rolle sein.
Die Verwaltung hat mit dem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht zahlreiche Szenarien durchgespielt, mit dem erklärten Ziel, die o.g. Spielstätten zugänglich zu halten.
Auf Seiten der bisherigen Vermieter der Spielstätte „Quartier St. Leonhard“ war die Bereitschaft groß, die Verwaltung dahingehend zu unterstützen.
Allerdings wäre bei einer Anmietung der Spielstätten durch die Stadt das Risiko des Betriebsübergangs so groß, dass ggf. für die bei der FSB gGmbH angestellten 33 Mitarbeiter bei Weiterführung des Betriebs durch die Stadt ein Recht entstanden wäre, sich bei der Stadt als Arbeitgeberin einzuklagen.
Frage 3: Wie schätzt die Stadtverwaltung die Bedeutung der Spielstätte für die Stadt Braunschweig und die Region hinsichtlich des kulturellen Angebots und für die hier lebenden Künstlerinnen und Künstler ein?
Antwort zu Frage 3:
Der Bedeutung der vom LOT-Theater erbrachten Leistungen für die kulturelle Landschaft der Stadt Braunschweig im Allgemeinen und für die freie Theaterszene im Besonderen, sowohl in Braunschweig als auch in Niedersachen, ist sich die Verwaltung bewusst.
Dies sind die Gründe für die langjährige substanzielle Förderung dieser Einrichtung durch die Stadt Braunschweig.
Das Statement des Dachverbands Freie Darstellende Künste Braunschweig e.V. bestätigt diese Einschätzung der Verwaltung. Es zeigt, dass der Verlust der Spielstätten des LOT e.V. für die freie Theaterszene der Stadt und der Region schwerwiegende Folgen hat.
Die Stadt Braunschweig braucht eine Spielstätte für die freien darstellenden Künste, als kulturelle Anlaufstelle für das Publikum, als Spielort für die freie Theaterszene in Braunschweig, für die HBK als Praxisort und als Gastspielhaus für überregionale Theaterproduktionen.
Gerade weil das LOT e.V. aber nicht nur ein wichtiger Teil der städtischen kulturellen Infrastruktur war, sondern für die Freie Theaterszene mindestens des Landes Niedersachsen ein essentieller Spielort war und die Ausbildung im Darstellenden Spiel an der HBK davon ganz wesentlich profitiert hat, muss hier auch die Frage nach der Landesverantwortung gestellt werden.
Die Verwaltung steht mit allen Theatergruppen in regelmäßigem Austausch. Es ist nach wie vor das erklärte Ziel, den Gruppen so gut es geht zu helfen; die beiden großen Stiftungen, die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz sowie „Die Braunschweigische Stiftung“ unterstützen die Verwaltung ebenfalls nach Kräften.
