Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23684-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Möglichkeit der Stadt, einen Verkauf des Braunschweiger Anteils der Harzwasserwerke zu unterbinden.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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14.05.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Vorab weist die Verwaltung noch einmal darauf hin, dass BS|Energy Anfang April auch presseöffentlich klargestellt hat, dass das Unternehmen keinen Verkauf des Gesellschaftsanteils an der Harzwasserwerke GmbH plant. Daher besteht in dieser Frage weder eine Handlungs- noch eine Entscheidungsnotwendigkeit.
Daneben steht es außer Zweifel, dass die Versorgung der Braunschweiger Bevölkerung mit sauberem und sicherem Trinkwasser zur Daseinsvorsorge zählt. Diese Aufgabe wird aber in allererster Linie durch den Abschluss von Wasserlieferverträgen erfüllt, einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an dem Wasserversorger gibt es nicht. Hierzu hat BS|Energy zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die Versorgungssicherheit durch die abgeschlossenen längerfristigen Lieferverträge gewährleistet ist.
Dies vorweggeschickt wird zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 30. April 2024 (DS 24-23684) seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Zunächst wird noch einmal klargestellt, dass die Stadt keine Anteile an den Harzwasserwerken hält, wie die Formulierung der Frage nahelegt. Vielmehr hält BS|Energy (Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG) 10,1 % an der Harzwasserwerke GmbH. Die weiteren Anteile befinden sich in den Händen von 8 weiteren Gesellschafterinnen. Die Stadt Braunschweig wiederum hält über ihre Holding (Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH, SBBG) 25,1 % der Anteile an der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG.
Die Stadt bzw. die SBBG kann daher selbstverständlich nicht allein über einen etwaigen Verkauf von Beteiligungsunternehmen entscheiden. Ein „Vetorecht“ steht der Stadt bzw. der SBBG nach den bestehenden Regelungen bei Entscheidungen zu, die für BS|Energy von ganz wesentlicher Bedeutung sind, wie z.B. Änderungen der Satzung oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Für Erwerb und Veräußerung von einfachen Unternehmensbeteiligungen gilt dies nicht.
Zu Frage 2:
Im Zusammenhang mit der Frage nach den Einflussmöglichkeiten der Gesellschafterin Stadt kann an dieser Stelle nur allgemein angemerkt werden, dass die Stadt nach dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz gehalten ist, sich insbesondere im Aufsichtsrat von Beteiligungen einen „angemessenen Einfluss“ zu sichern.
Die Einflussmöglichkeiten der Kommune hängen unmittelbar mit der Höhe der kommunalen Beteiligung zusammen, und das grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft.
Bei BS|Energy besteht folgende Situation: Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen vier von der Stadt Braunschweig bestimmt werden. Nach der im Nds. Kommunalverfassungsgesetz vorgesehenen Verteilung gehören neben Herrn Oberbürgermeister Dr. Kornblum auch die seitens der Fraktionen SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagenen Personen dem Aufsichtsrat an.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen für die betreffende Gesellschaft, bei BS|Energy also in erster Linie nach dem Aktiengesetz. Das bedeutet, dass die Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Tätigkeit an ihre gesetzliche Treuepflicht gebunden sind und keinen Weisungen der Gesellschafter unterliegen.
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder werden daher die kommunale Sichtweise zu anstehenden Themen im Aufsichtsrat einbringen und eine jeweils einvernehmliche Entscheidungsfindung anstreben.
