Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23686-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterstützung des LOT-Theaters und der gemeinnützigen Freien Spielstätten GmbH durch die Stadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat; 0300 Rechtsreferat; 0140 Referat Rechnungsprüfungsamt; DEZERNAT VI - Wirtschaftsdezernat; 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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14.05.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage DS Nr. 24-23686 der BIBS-Fraktion vom 30.04.2024 wird beantwortet wie folgt:
Frage 1:
Kann die Stadt, etwa mit Hilfe des Rechnungsprüfungsamtes, den Betreibern gemeinnütziger Vereine und Organisationen kalkulatorische Unterstützung bieten, um vor allem in der Gründungsphase und bei einer Veränderung der Kosten- und Einnahmestruktur das Risiko möglicher finanzieller Verwerfungen möglichst frühzeitig zu erkennen, auszuloten und dann zu verhindern?
Antwort zu Frage 1:
Das städtische Rechnungsprüfungsamt arbeitet auf der Grundlage kommunalverfassungs-rechtlicher Vorschriften. Aufgabe der Rechnungsprüfung ist die Unterstützung des Rates der Stadt bei der demokratischen Kontrolle der Verwaltung mit dem Ziel der Sicherung des Gemeinwohls. Daher ist es unmittelbar dem Rat und nur diesem verantwortlich. Die sich daraus ergebende umfassende Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes ist die Durchführung der Haushalts- und Finanzkontrolle der Stadt selbst und deren wirtschaftlicher Betätigung (städtische Beteiligungen und Sonderrechnungen). Zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben zählen in erster Linie die Prüfung des Jahresabschlusses, Kassenprüfungen und die Prüfung von Vergaben. Prüfungsaufgaben, die der Rat dem Rechnungsprüfungsamt übertragen hat, sind im Wesentlichen die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und insbesondere Wirtschaftlichkeit sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung.
Aus diesem zusammengefassten Aufgabenkanon des Rechnungsprüfungsamtes lässt sich erkennen, dass die in der Anfrage enthaltene Idee der kalkulatorischen Unterstützung externer Dritter nicht zu seinen Aufgaben gehört bzw. gehören kann und dies zudem sachwidrig wäre, da das Rechnungsprüfungsamt entsprechend seines Aufgabenkanons u.a. die sachgerechte Verausgabung städtischer Fördermittel überwacht.
Das Rechnungsprüfungsamt merkt des Weiteren an:
Die Unterstellung des Rechnungsprüfungsamtes unter die Vertretung ist in § 154 Abs. 1 Satz 1 NKomVG geregelt und das Recht des Hauptausschusses, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge - nur - zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen in § 154 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Zu unterscheiden ist also die (vorgegebene) prüferische Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes von der operativen Tätigkeit der Verwaltung, die vom Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner prüferischen Tätigkeit auf normgerechte Durchführung zu beurteilen ist. Die Unabhängigkeit der Prüfung impliziert, dass die Mitwirkung des Rechnungsprüfungsamtes bei operativen Tätigkeiten nicht zulässig ist.
Generell ist zu beachten, dass sämtliche in der vorliegenden Anfrage vorgeschlagenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, die durch die Stadt selbst bzw. durch Vermittlung der Stadt durch Dritte erbracht würden, aus rechtlichen Gründen nicht für umsetzungstauglich erachtet werden, da die sich daraus ergebenden Haftungsfragen als unbeherrschbar anzusehen sind.
Ob das zusätzlich erfragte Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung eingeleitet werden kann, entzieht sich dem Kenntnisstand der Verwaltung.
Ausgeschlossen wird seitens der Verwaltung, dass die Stadt wie auch immer geartete Aufsichtspflichten übernimmt.
Frage 2:
Kann die Stadt – über den akuten Notfall hinaus – gemeinnützigen Vereinen und Organisationen voraussichtliche Risiken und Grenzen der Finanzierbarkeit nicht nur aufzeigen, sondern auch guten betriebswirtschaftlichen Rat für die Durchführung geben und die Vereine und Organisationen dann bei der Durchführung ggf. auch praktisch unterstützen?
Antwort zu Frage 2:
Die Stadt kann die erfragten Beratungsleistungen für gemeinnützige Vereine und Organisationen nicht anbieten, da zu den Aufgaben einer Kommune weder die Wirtschaftsberatung noch die Wirtschaftsprüfung gehören.
Die vorgeschlagenen speziellen Beratungsleistungen gehen auch über die seitens des Wirtschaftsdezernats erbrachten Grundberatungen hinaus und sind für eine kommunale Gebietskörperschaft als sachfremd anzusehen.
