Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23125
Grunddaten
- Betreff:
-
Scharnhorststraße: Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
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Entscheidung
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29.05.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Scharnhorststraße nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass
Die Verwaltung wurde auf das widerrechtliche Parken am östlichen Straßenrand entgegen der Fahrtrichtung in der Scharnhorststraße aufmerksam gemacht. Die Scharnhorststraße ist im Bestand eine unechte Einbahnstraße. Die Einfahrt aus Richtung Osten kommend ist durch das VZ 267 - „Verbot der Einfahrt“ nicht erlaubt. Das Parken entgegen der Fahrtrichtung am östlichen Fahrbahnrand ist ohne Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung mit Aufstellung des VZ 220 - „Einbahnstraße“ an der westlichen Einfahrt zur Scharnhorststraße nicht zulässig. Bei Beibehaltung der bestehenden Regelung müssten Fahrzeuge zum Parken am nördlichen Fahrbahnrand innerhalb der Scharnhorststraße wenden und das aktuell praktizierte Parken entgegen der Fahrtrichtung müsste geahndet werden. Da allerdings die gelebte Praxis zeigt, dass die Scharnhorststraße bereits im Bestand wie eine echte Einbahnstraße genutzt wird, empfiehlt die Verwaltung die Einrichtung der Einbahnstraßenregelung mit Aufstellung des VZ 220 - „Einbahnstraße“ mit dem Zusatzschild „Radfahrer im Gegenverkehr“ im westlichen Einfahrtsbereich der Scharnhorststraße. Das bestehende Zusatzschild „Radfahrer frei“ zum VZ 267 an der östlichen Einfahrt bleibt bestehen. Verkehrliche Nachteile bei der Einrichtung einer echten Einbahnstraßenregelung gegenüber der aktuellen Regelung sind nicht erkennbar.
