Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 23-22034-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Braunschweiger Einwohnerbefragungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung
- Beteiligt:
- 01 Büro des Oberbürgermeisters; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.05.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 19.09.2023 hat der Rat der Stadt Braunschweig die Verwaltung beauftragt den AK Bürgerbeteiligung, der sich aus Ratspolitik, Verwaltung und Einwohnerschaft zusammensetzt, mit dem Aspekt der Einwohnerbefragungen zu befassen (DS 23-22034-01).
Der AK Bürgerbeteiligung setzte sich in seiner Sitzung am 04.04.2024 mit der Thematik auseinander. Die Ergebnisse werden mit dieser Mitteilung zusammengefasst an die Gremien zur Kenntnis gegeben.
Hintergrund: Rechtliche Grundlagen für Einwohnerbefragungen
Einwohnerbefragungen sind in Niedersachsen als formelles, d. h. gesetzlich geregeltes Beteiligungsinstrument nach § 35 NKomVG und § 93 Abs. 3 NKomVG geregelt. Der Rat der Stadt oder die Stadtbezirksräte können in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung beschließen. Zum Beschluss reicht die einfache Mehrheit (§§ 66 Abs. 1, 91 Abs. 5 Satz 1 NKomVG). Stimmberechtigt sind Einwohner:innen, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben. Das Ergebnis der Befragung ist rechtlich nicht bindend. Seit der NKomVG-Novelle zum 01.11.2021 gilt, dass sich die Befragung auf bestimmte Einwohner:innen (z. B. spezielle Altersgruppen wie Jugendliche oder Senior:innen) beschränken darf und damit auch auf abgegrenzte Bereiche der Kommune wie z. B. einzelne Orts- und Stadtteile.
Die Braunschweiger Einwohnerbefragungssatzung vom 20.12.2017 regelt Details zu den NKomVG-Vorgaben wie z. B zum Verfahren und den Befragungsgegenständen.
Ergebnis der Befassung des AK Bürgerbeteiligung
Der AK Bürgerbeteiligung entschied im Konsens, dass die Satzung zur Einwohnerbefragung als formelles Beteiligungsinstrument außerhalb des Aufgabenbereiches des Arbeitskreises, der sich auf die Erarbeitung von Leitlinien und einem Grundsatzkonzept für Bürgerbeteiligung in Braunschweig beschränkt, liegt. Der AK Bürgerbeteiligung sah seine Aufgabe daher einzig und allein darin, einen Rahmen für die informelle Beteiligung zu schaffen. Daher sah sich der AK nicht in der Position, sich mit dem formellen Instrument der Einwohnerbefragung eingehend zu befassen.
Einschätzung zur Einwohnerbefragungssatzung aus Sicht der Verwaltung
Die in der NKomVG-Novelle aus 2021 festgelegte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Einwohnerbefragung, die bspw. auch dem Rat die Befragung einzelner Stadtbezirke eröffnet, steht den Regelungen der Einwohnerbefragungssatzung der Stadt Braunschweig nicht entgegen. Vielmehr lässt sich § 1 Satz 1 der Satzung schon jetzt i.S.d. § 35 Satz 2 NKomVG so auslegen, dass nicht nur eine Befragung sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune möglich ist, sondern diese auf einen Teil des Personenkreises beschränkt werden kann. Die Verwaltung sieht daher keinen Änderungsbedarf an der aktuellen Fassung der städtischen Satzung für Einwohnerbefragungen nach § 35 NKomVG und nach § 93 Abs. 3 NKomVG vom 20.12.2017.
