Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 24-23512-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der leistungsgerechten Bezahlung für Kindertagespflegepersonen Projekt "Kindertagespflege 2.0 - Förderung von Bildung und Digitalisierung in Kindertagespflege"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- SPD-Fraktion im Rat der Stadt / Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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23.05.2024
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Beschlussvorschlag
1. Die Vorlage 24-23512 „Anpassung der leistungsgerechten Bezahlung für Kindertagespflegepersonen“ wird bis zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15. August 2024 zurückgestellt.
2. Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, bis zu dieser Sitzung einen veränderten Vorschlag einzubringen, der eine andere Verteilung der einmaligen Sachkostenpauschale für 2024 vorsieht. Es sollen bei der Bemessung der Höhe die Anzahl der betreuten Kinder und die geleisteten Betreuungsstunden berücksichtigt werden. Die Verwendung der Sachkostenpauschale soll nach Möglichkeit nicht nachweispflichtig sein.
3. Der Verzicht auf die Rückforderung von Geldleistungen für Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen wird in die Richtlinien für die Basisentgelte und die Verträge mit den Kindertagespflegepersonen (KTPP) aus Gründen der Rechtssicherheit explizit aufgenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, ein rechtssicheres Verfahren bzw. eine rechtssichere Formulierung abzuklären.
4. Der Jugendhilfeausschuss hält nach wie vor an seinem Beschluss zur Anpassung der leistungsgerechten Bezahlung der Kindertagespflege vom 24. August 2023 fest (Drs. 23-21516-01). Über eine entsprechende Anpassung soll im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 entschieden werden. Die Verwaltung wird gebeten, dem Rat mitzuteilen, in welcher Höhe das Basisentgelt erhöht werden müsste, wenn ab 2025 eine prozentuale Anpassung an die allgemeinen Tarifsteigerungen im SuE-Bereich (2023 und 2024) vorgenommen würde. Die benötigten zusätzlichen Haushaltsmittel sollen benannt werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf die Ausführungen in der Vorlage 23-21516-01 wird verwiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zu 1:
Es handelt sich um einen Antrag nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 57 GO.
Zu 2:
Auf §§ 71 Abs. 4 Satz 1, 70 Abs. 2 SGB VIII wird verwiesen.
Zu 3:
Da die KTPP selbstständig tätig sind, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Krankheitsfall oder bei sonstiger Abwesenheit. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte jedoch von der Rückforderung der Geldleistung im Umfang von bis zu sechs Wochen im Jahr (30 Arbeitstage, bezogen auf eine 5-Tage-Buchung) abgesehen werden – so wie es zahlreiche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits handhaben.
Zu 4:
Es dürfte unstreitig sein, dass es angezeigt ist, die aktuelle Sachkostenpauschale von 1,88 € pro Kind und Betreuungsstunde angemessen zu erhöhen. Auf die bereits 2023 erfolgte Erhöhung der steuerrechtlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 € auf 400 € pro Kind und Monat wird erneut verwiesen. Die Sachkostenpauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ergeben zusammen das Basisentgelt. Für eine angemessene, regelmäßige Anpassung des Basisentgelts, zu der die Stadt Braunschweig als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist (Wiesner, SGB VIII § 23 Rn. 30 mit Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 - und BeckRS 2014, 56594 m.w.N.), können die allgemeinen Tarifsteigerungen im SuE-Bereich herangezogen werden.
