Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23645

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Der von der Ovambanderu Traditional Authority und dem Vertreter des Nguvauva Clans geforderten und von der namibischen Regierung unterstützend begleiteten Restitution des in der Sammlung des Städtischen Museums Braunschweig befindlichen Patronengurts (Objektnr. A III c 172) wird zugestimmt (Abbildung des Objekts in Anlage 1). Nach Zustimmung erfolgt im Nachgang die Klärung des weiteren Verfahrens, insbesondere bzgl. des Empfängers des zu restituierenden Objekts.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Ausgangslage

 

Das Ministerium für Erziehung, Kunst und Kultur des Staates Namibia ist am 05.04.2023 an das Städtische Museum Braunschweig herangetreten und hat seine vollumfängliche Unterstützung der Forderung der Ovambanderu Traditional Authority und des Nguvauva Clans nach Rückführung eines im Bestand des Hauses befindlichen Patronengurts (Objektnr. A III c 172) deutlich gemacht (s. Anlage 2). Die Forderung ist aufgrund des kolonialen Kontextes des Patronengurts als Restitutionsbitte zu verstehen. Der Staat Namibia schließt sich damit vollumfänglich der Restitutionsbitte an, die in einem von der Ovambanderu Traditional Authority und dem Vertreter des Nguvauva Clans erstellten Dokument, das ein Gutachten zur Authentizität des Stücks enthält, geäert wird (s. Anlage 3). Das Gutachten umfasst ausführliche Materialanalysen und historische Referenzen zu vergleichbaren Objekten der Region und der Entstehungszeit. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland unterstützt das Rückgabegesuch der Ovambanderu Traditional Authority ebenfalls. In der diesbezüglichen Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Namibia an das Ministry of International Relations and Cooperation of the Republic of Namibia (s. Anlage 4) heißt es; „With this letter, the Federal Foreign Office wishes to express its support for restitution“ / „Mit diesem Schreiben möchte das Auswärtige Amt seine Unterstützung für die Restitution zum Ausdruck bringen“. In diesem Sinne bittet das Auswärtige Amt das Städtische Museum, in Abstimmung mit der namibischen Botschaft in Berlin für die Rückgabe des Patronengurts dienliche Schritte in die Wege zu leiten.

 

 

2. Historische Einordnung

 

Der als ursprünglicher Eigentümer des Patronengurts benannte Kahimemua Nguvauva war, aus Sicht seiner Volksgruppe, ein legendärer Anführer der Ovambanderu im damaligen Kolonialgebiet „Deutsch-Südwestafrika“, auf dem Gebiet des heutigen Staates Namibia. Kahimemua lehnte sich gegen die deutschen Kolonialherren auf. 1896 wurde er nach einem niedergeschlagenen Aufstand von den Deutschen Kolonialtruppen hingerichtet. Hintergrund des Aufstandes war der Versuch, sich gegen die koloniale Fremdherrschaft zu wehren, die die Lebensgrundlagen der Ovambanderu/ Herero untergruben. So gefährdeten von den Kolonialtruppen festgelegte Grenzverschiebungen die Versorgung der für die Ovambanderu/ Herero existentiell entscheidenden Viehherden.

Die im Folgenden kursorisch zusammengefassten Abläufe, soweit rekonstruierbar, sind überliefert in der 1906 veröffentlichen Autobiographie Theodor Leutwein, Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika, Berlin 1906, hier S. 92-96, Abschnitt „Zuspitzung der Grenzverhältnisse bei den Hereros bis zum Aufstand 1896“.

Vor seiner Hinrichtung wurde Kahimemua entwaffnet. Dabei musste er auch den Patronengurt ablegen, den er zu diesem Zeitpunkt trug. Der Patronengurt hatte zum damaligen Zeitpunkt nur eine Funktion als militärischer Zweckgegenstand. Seine Bedeutung als Zeichen für die Identität der Ovambanderu und wichtiges historisches Erinnerungsstück erhielt der Gurt erst durch heroisierende Darstellungen des Kahimemua in mündlichen Überlieferungen der Volksgruppe. Der aus der Braunschweiger Region stammende Händler Gustav Voigts (1866-1934), der zum Zeitpunkt der Hinrichtung als Reserve-Offizieraspirant „Deutsch-Südwestafrika“ diente (hierzu s. Leutwein, op.cit., S. 103, zur Hinrichtung s. ebd., S. 116), nahm ihm so in der Sammlungsdokumentation im Städtischen Museum überliefert den Patronengurt ab.

Voigts brachte den Patronengurt 1898 nach Braunschweig und übergab ihn unter Eigentumsvorbehalt dem Städtischen Museum. Dort wurde der Gurt katalogisiert und im Depot eingelagert. Im Archiv des Museums befindet sich eine Original-Karteikarte, die die Aufbewahrung des Gürtels im Museum belegt. Unter der Objektnummer A III c 172 enthält die Karteikarte folgenden Vermerk:

 

Lederner Patronengürtel, dem aufständischen Häuptlinge der Ovambandyeru, Kahimemua, von Herrn Gustav Voigts 1896 abgenommen.“

 

Es folgt der doppelt unterstrichene Zusatz: „Eigentum von Gustav Voigts in Windhoek.“

 

 

3. Identifizierung des Patronengurts

 

Im Anschluss an die Archivierung 1898 verlor sich die Spur des Gurts im Städtischen Museum. Im Bestandskatalog der Ethnologischen Sammlung von 1968 ist der Gurt nicht erwähnt.

Im Jahr 2019 war Werner Hillebrecht, langjähriger Leiter des Nationalarchivs der Republik Namibia, im Städtischen Museum Braunschweig zu Gast. Er präsentierte dem Museumsteam Fotografien von Ovambanderu/ Herero aus der Zeit der Gefangennahme Kahimemuas, die dem Städtischen Museum Braunschweig bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Auf der Grundlage dieser Fotografien deutete Herr Hillebrecht einen ledernen Gurt in der Sammlung des Museums als den fraglichen Patronengurt des Kahimemua. Das Museum bemühte sich, diese Einschätzung zu verifizieren. Weder europäische Ethnologen noch auf genetische Untersuchungen spezialisierte Labors, die angefragt wurden, konnten finale sachdienliche Hinweise zur Identifikation des Objekts liefern. Für beide Untersuchungsmethoden ethnologische und naturwissenschaftliche fehlte es an hinreichendem Referenzmaterial.

Vor dem Hintergrund des potenziellen kolonialen Kontextes wurde durch das Städtische Museum Braunschweig der Versuch unternommen, in Zusammenarbeit mit fachkundigen Mitgliedern der Ovambanderu Traditional Authority eine Verifizierung der Authentizität zu erreichen. Im November 2021 war eine Delegation der Traditional Authority der Ovambanderu im Städtischen Museum zu Gast. Die Delegation untersuchte den Gurt systematisch. Die Ergebnisse der Untersuchung sind in dem weiter oben angeführten Gutachten, das auch eine Restitutionsanfrage umfasst, detailliert dokumentiert (s. Anlage 3). Zusammengefasst kamen die Experten der Ovambanderu zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Objekt der originale Gurt des Kahimemua, Anführer der Ovambanderu im damaligen „Deutsch-Südwestafrika“, ist. Dies wird begründet mit der Lederverarbeitung (Walken, Färben, Fetten), der handwerklichen Machart des Gurts hinsichtlich Vernähungen und Ausbildung der Schlaufen sowie Vergleichen zu zeitgenössischen Stücken aus der Region.

 

 

4. Historische und ethnologische Bewertung

 

Diese Bewertung der Experten der Ovambanderu wird durch eine fachliche Analyse des Städtischen Museums Braunschweig gestützt. Nach gängigen museumswissenschaftlichen Standards stellt sich die Zuordnung des Patronengurts als schlüssig dar. Aus Sicht des Städtischen Museums ist somit die Bewertung zulässig, dass es sich bei dem untersuchten Objekt A III c 172 um den Patronengurt des Kahimemua Nguvauva handelt. Die Identifikation liegt auch deshalb nahe, weil der Gurt mit den Beschreibungen der Karteikarte übereinstimmt und der Gurt in der Sammlung das einzige in Frage kommende Stück ist, das bislang nicht eindeutig zugeordnet werden konnte.

Über die Untersuchungsergebnisse informierte das Städtische Museum die entsprechenden Ansprechpartner im Auswärtigen Amt, in der Kulturstiftung der Länder und im Deutschen Zentrum Kulturgutverluste.

 

 

5. Rechtliche Bewertung der vom Staat Namibia unterstützten Restitutionsbitte der Ovambanderu Traditional Authority und des Nguvauva Clans

 

Obwohl zivilrechtliche Herausgabe- oder Übereignungsansprüche nach der heute geltenden Rechtsordnung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden können, ist die Restitution des Patronengurts aus den nachstehenden Erwägungen aus rechtlicher Sicht vertretbar.

Die Eigentumsverhältnisse an dem Patronengurt zum Zeitpunkt der Hinrichtung des Anführers Kahimemua Nguvauva sind mit den hiesigen Erkenntnisquellen nicht zu ermitteln.

Ob Gustav Voigts im Rahmen der Inbesitznahme 1896 Eigentum an dem Objekt erlangt hat, ist zweifelhaft. Hiergegen spricht der Gewaltkontext: Die Inbesitznahme durch Gustav Voigts erfolgte gegen den Willen des Anführers Kahimemua Nguvauva, der im Anschluss hingerichtet wurde.

Zum Zeitpunkt der Übergabe des Patronengurts an die Stadt Braunschweig im Jahr 1898 wird aufgrund der Formulierung auf der Karteikarte des Museums deutlich, dass durch Gustav Voigts keine Eigentumsübertragung an die Stadt Braunschweig beabsichtigt war.

Seit dem Jahr 1898 hatte die Stadt Braunschweig faktisch im Sinne einer Dauerleihgabe das Objekt in Besitz.

 

 

Restitution trotz ungeklärter Eigentumslage in Anwendung aktueller deutscher Museumspraxis

 

Der Leitfaden des Deutschen Museumsbundes ordnet vergleichbare Sachverhalte wie folgt ein: „Die geltende Rechtsordnung dies gilt sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht lt derzeit keine geeigneten Instrumente zur Klärung von Eigentumsfragen rund um Erwerbungen aus kolonialen Kontexten bereit.“

Weiter heißt es:Es besteht aber mittlerweile ein breiter politischer Konsens dahingehend, dass auch ohne einklagbare Rechtsanspche die Rückgaben von Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten aus ethischen und gesellschaftspolitischen Gründen angezeigt sind. Restitutionen bedeuten in diesem Zusammenhang das Eingestehen von unrechtmäßigem Handeln während der Kolonialzeit und die Anerkennung des Leids unterdrückter, ‚kolonialisierterlker.“ (Deutscher Museumsbund (Hrg.): Leitfaden Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten, Berlin 2021, S. 168).

Dieser Leitfaden greift die Grundideen des Eckpunktepapiers auf, das die Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, die Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, die Kultusminister der Länder und kommunale Spitzenverbände am 13.03.2019 unterzeichneten. Dort ist u.a. festgelegt, dass vor dem Hintergrund kolonialgeschichtlicher Belastungen Rückgaben, die als Veränderung des Besitzstandes einer Kommune Relevanz für den jeweiligen kommunalen Haushalt haben können, auch unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich sind (Erste Eckpunkte zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, der Staatsministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, der Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder und der kommunalen Spitzenverbände, 13.03.2019, Punkt 10).

Das zuständige Auswärtige Amt wurde entsprechend den Ausführungen des Deutschen Museumsbunds vom Städtischen Museum zwecks Abstimmung kontinuierlich informiert und unterstützt das Restitutionsgesuch (s.o.). Das namibische Ministerium für Bildung, Kunst und Kultur unterstützt ausweislich des Schreibens vom 05.04.2023 die Restitution.

Auch die Nachfahren von Gustav Voigts aus Windhoek, Namibia, vertreten durch Reinhard Voigts, sind mit der Restitution des Stücks einverstanden. Die Einverständniserklärung liegt der Verwaltung vor.

Das Restitutionsgesuch vom 03.11.2021, das die Delegation der Ovambanderu dem Städtischen Museum aushändigte, ist unterzeichnet von dem Repräsentanten der Ovambanderu Traditional Authority („Mr. Arnold R Tjozongoro, Senior Traditional Councillor“) und von dem Repräsentanten der Familie der Nachkommen des Kahimemua Nguvauva („Mr. Freddy Nguvauva, Representative: Nguvauva Clan“). Im Zuge der weiteren Verhand­lun­gen wird die Frage geklärt, an welche der beiden Rechtspersönlichkeiten der Patronengurt zurück­gegeben wird. Es ist zudem beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung der Stadt Braunschweig dergestalt zu vereinba­ren, dass die Stadt von möglichen Ansprüchen Dritter auf den Patronengurt frei­gestellt wird.

In diesen Prozess wird die Verwaltung sowohl das Auswärtige Amt als auch die namibische Botschaft in Berlin weiter einbeziehen.

 

 

6. Museale und kulturpolitische Gesamteinordnung: Vorbemerkung zum kulturpolitischen Ziel des Städtischen Museums Braunschweig hinsichtlich seiner Kolonialgeschichte

 

  1. Grundsatzposition

Das Städtische Museum verfolgt konsequent das Ziel, kolonialgeschichtlich belastete bzw. möglicherweise belastete Objekte bezüglich ihrer Provenienz zu erforschen, in den partnerschaftlichen Dialog mit Herkunftsgesellschaften zu treten und mögliche Restitutionsforderungen zu klären und ggf. umzusetzen.

 

  1. Kulturhistorische Bedeutung des Objekts

Der Patronengurt hat wegen seiner Geschichte für die Ovambanderu und für den Staat Namibia insgesamt als ein Symbol der Identität der Volksgruppe eine große ideelle Bedeutung. Durch die Verehrung des hingerichteten Anführers Kahimemua wird der Gurt durch die Ovambanderu sogar als „sakral“, als „sacred“, angesehen. Eine Restitution wird den Ovambanderu ein wichtiges materialisiertes Element der eigenen Identität zuckgeben. In diesem Sinne hat bereits 2019 der Gründungspräsident der Republik Namibia, Sam Nujoma, die Rückgabe des Gurts vehement gefordert (hierzu s. https://namibiafocus.com/namibias-politik-auf-den-punkt-juni-2018/, https://namibiadailynews.info/nujoma-calls-on-voigts-family-to-return-late-chief-kahimemuas-traditional-belt/).

Eine Restitution des Gurts wäre zudem ein Akt der Versöhnung gegenüber den Ovambanderu, die von den deutschen Kolonialherren massiv unterdrückt wurden. gliche Entschädigungszahlungen für die Opfer des Kolonialismus werden derzeit auf der Ebene der Staaten verhandelt. Die Verhandlungen zwischen der Republik Namibia und der Bundesrepublik Deutschland dauern gegenwärtig noch an. Kommunen sind von möglichen Entschädigungszahlungen nicht betroffen und sind dementsprechend in diesem Zusammenhang auch nicht Gegenstand von Stellungnahmen des Auswärtigen Amts.

In einem Sachverhalt, der ähnlich wie die angestrebte Restitution des Patronengurts des Kahimemua gelagert ist, initiierte das Linden-Museum Stuttgart 2019 die Restitution zweier Objekte aus dem Besitz von Hendrik Witbooi, einem Anführer der Nama, einer den Ovambanderu benachbarten Volksgruppe. Auch in diesem Fall existierten keine völker- oder zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen für eine Restitution. Das formell zuständige Land Baden-Württemberg nahm dennoch auf der Basis einer gesellschaftspolitischen und ethischen Argumentation die Herausgabe vor (s. Anlage 4, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/5739, Anfragen und Antworten 2. u. 3).

 

 

7. Entscheidungsbegründung

 

Auch wenn die völker- und zivilrechtliche Anspruchsberechtigung des Anspruchstellers, d.h. der Ovambanderu Traditional Authority, nicht abschließend bewertbar ist, so sind die historischen Erkenntnisse bezüglich der Hinrichtung des Häuptlings Kahimemua Nguvauva belastbar und sprechen dafür, dass es sich um eine illegitime Besitzveränderung und ggf. sogar um eine nicht akzeptable Besitzverschaffung durch deutsche Kolonialtruppen und deren Reserveoffizier Gustav Voigts im Jahr 1896 handelte.

Von noch grundsätzlicherer Bedeutung ist die unmenschliche und aus heutiger Sicht inakzeptable Kolonialpolitik des Deutschen Reiches. Diese fügte Bevölkerungen wie der Volksgruppe der Ovambanderu durch staatlich organisiertes, aggressives und militärisch durchgesetztes Handeln nicht wieder gut zu machendes Leid zu. Dieser zur damaligen Zeit gesellschaftlich weithin akzeptierten Kolonialpolitik lag nicht nur eine inakzeptable menschenverachtende Rassenideologie zugrunde, sondern auch die widerrechtliche Landnahme.

Bezüglich Restitutionsbitten wie der vorliegenden erwächst zwar für die Bundesrepublik Deutschland, singulär rechtlich betrachtet, völkerrechtlich keine rechtliche Verantwortung für das Handeln des Deutschen Kaiserreichs. Für die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsnachfolger ergibt sich hieraus jedoch eine moralische Verpflichtung, dieglichkeiten auszuschöpfen, eine Versöhnung mit den Opfern deutscher Kolonialpolitik zu eröffnen. Diese moralische Verantwortung gilt auch für die Stadt Braunschweig als Gebietskörperschaft des Völkerrechtssubjekts Bundesrepublik Deutschland und als Besitzerin des Patronengurts.

Die Wahrnehmung dieser moralischen Verantwortung kann die Stadt Braunschweig durch die Restitution des Patronengurtes gewährleisten. Es ist fachwissenschaftlich sichergestellt, dass es sich um ein Objekt aus der Kultur des Stammes der Ovambanderu und des Staates Namibia handelt. Die Verwaltung schlägt daher die Rückgabe des Patronengurtes auch bei offener Rechtslage vor. Neben den zu bewertenden rechtlichen Hintergründen sollte nach Auffassung der Verwaltung die ethische Komponente eine zentrale Rolle spielen, da nur hierüber der grundlegende historische Gewaltkontext berücksichtigt werden kann.

Dieses Vorgehen erfüllt die zeitgemäßen Standards deutscher Museen und erfährt die Unterstützung und Bestätigung durch die für auswärtige Kulturpolitik zuständigen deutschen Bundesbehörden.

An wen konkret der Gurt zurückgegeben werden kann und soll, wird in weiteren Gesprächen unter Beteiligung der ministeriellen Ebene im Bund zu klären sein.

 

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