Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23748
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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30.05.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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11.06.2024
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die von der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH beantragte Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.418.000 EUR zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird beschlossen.
- Sofern die Zinsbindung nicht für die komplette Laufzeit des Darlehens vereinbart wird, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderliche Prolongation oder Umschuldung durch Bürgschaftserklärung zu sichern.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Darlehen dient der Finanzierung von im Wirtschaftsplan 2024 veranschlagten Investitionsmaßnahmen. Die Kreditlaufzeit soll ebenso wie die Zinsbindung zehn Jahre betragen.
Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahme erst im August 2024 geplant ist. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunde zeitnah in rechtsverbindlicher Form vorlegen zu können. Sobald die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.
Die Darlehensgewährung steht unter dem Vorbehalt der Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft durch die Stadt Braunschweig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaft neben dem Darlehensbetrag auch die Zinsen und etwaige weitere Kosten beinhaltet. Im Fall der Inanspruchnahme könnte die Eventualverpflichtung den Darlehensbetrag übersteigen.
Sofern die Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredites vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu der anschließenden Bürgschaftsübernahme ermächtigt wird.
Anmerkung:
Die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) sind für den vorliegenden Fall unbeachtlich.
Nach der Mitteilung der EU-Kommission bzgl. der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV (Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016; Nr. 2016/C 262/01) kann eine Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine Maßnahme mit rein lokalem Charakter handelt. In einer früheren Mitteilung der EU-Kommission bzgl. der Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Januar 2012, Nr. 2012/C 8/02) wurde festgelegt, dass Schwimmbäder, die überwiegend von den örtlichen Einwohnern genutzt werden, Tätigkeiten rein lokaler Natur sind und den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen.
Ein von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH als Mehrheitsgesellschafterin der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH (Stadtbad GmbH) beauftragtes Gutachten im November 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass die rein lokale Bedeutung der durch die Stadtbad GmbH betriebenen Bäder grundsätzlich bejaht werden kann. Als Nachweis führt die Gesellschaft eine jährliche Besucherstatistik. Somit sind Bürgschaftsübernahmen ohne Verletzung des Europarechts möglich.
