Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-23838-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Ziel der Verwaltung ist die Sicherstellung einer nachhaltigen und effizienten Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Klima- und Umweltbelange. Dies vorangestellt beantwortet die Verwaltung die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 DIE GRÜNEN im Rat der Stadt vom 21.05.2024 wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) ist als Dienstleister für die Stadt Braunschweig tätig. Hierbei ist die Stadtentwässerung maßgeblich mit den Erneuerungsmaßnahmen beauftragt, d. h. Substanzerhalt und Funktionserhalt des Kanalnetzes. Diese Planungen erfolgen insbesondere in Bezug auf die Oberflächenentwässerung seitens der Stadt Braunschweig bei Umplanungen von Straßen, Wegen und Plätzen. Separate Planungen der SE|BS hinsichtlich des Prinzips Schwammstadt sind nicht Gegenstand des Vertrages aus 2006 gewesen.

 

Aktuell wird das Thema Schwammstadt insbesondere und in erster Linie bei Neubaugebieten berücksichtigt, da hier die Planungen ohne vorhandene Infrastruktur durchgeführt und tatsächlich verwirklicht werden können. Diese Planungen erfolgen rahmengebend und als Entwurf über die Festsetzungen im Bebauungsplan durch die Stadt Braunschweig. Die SE|BS begleitet diese Planungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Entwässerung.

 

 

Zu Frage 2:

Bezogen auf die einzelnen Prozesse muss zwischen den folgenden möglichen Planungen unterschieden werden:

 

a) Planungen hinsichtlich Erneuerungsmaßnahmen:

Die SE|BS plant die Entwässerungsanlagen, d. h. Kanäle und Rückhaltemaßnahmen, eigenständig inklusive deren hydraulischer Bemessung und etwaiger Trassenverläufe. Die Planungen erfolgen in enger Abstimmung mit den betreffenden Fachdienststellen der Stadtverwaltung sowie anderen beteiligten Leitungsträgern.

 

Die SE|BS hat gemäß des entsprechenden Abwasserentsorgungsvertrags innerhalb des Planbudgets die Ermächtigung, Erneuerungsplanungen und Investitionen durchzuführen. Grundsätzlich sind für diese Planungen keine Beschlüsse notwendig.

 

b) Bebauungspläne, Neubaugebiete

Die Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgt durch die Stadtplanung. Das Aufstellungsverfahren ist an klare gesetzliche Verfahrensschritte gebunden, die auch eine zweimalige Beteiligung der Fachdienststellen und Träger öffentlicher Belange beinhaltet.

 

Die Entwicklung der Entwässerungskonzepte für diese Bebauungspläne erfolgt i.d.R. durch beauftragte Ingenieurbüros.

Nach Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird im Zuge der Entwurfs- und Ausführungsplanung eine detaillierte Planung durchgeführt, ggf. erfolgt die Beauftragung durch einen Erschließungsträger.

 

Die Berücksichtigung des Prinzips Schwammstadt wird von der Verwaltung mit der SE|BS abgestimmt und im Rahmen der projektspezifischen Möglichkeiten in den entsprechenden Planungen angewendet.

 

Die SE|BS ist in die Planungsprozesse eingebunden, indem sie die Entwässerungsplanung begleitet, prüft und mit der Generalentwässerungsplanung abgleicht.

 

c) Straßenbaumaßnahmen oder allgemeine städtische Flächen

Planung und Bau von Gemeinschaftsentwässerungsanlagen (private Grundstücksentwässerung und Oberflächenentwässerung öffentlicher Flächen) werden von der Verwaltung in Abstimmung mit der SE|BS durchgeführt. Planungen reiner Straßenentwässerungsanlagen ohne private Grundstücksanschlüsse (es handelt sich somit nicht um Gemeinschaftsanlagen) werden durch die Verwaltung selbstständig durchgeführt.

 

Zu Frage 3:

Bebauungspläne treffen Festsetzungen, soweit sie zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlich sind. Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten nach dem BauGB ist dabei abschließend und kann nicht frei erweitert werden. Die Erhebung der Belange aus ökologischen oder klimapolitischen Konzepten erfolgt über die Beteiligung der Fachdienststellen und der Träger öffentlicher Belange. Damit werden die verschiedenen städtischen sowie übergreifenden Belange betrachtet und in die Planungen mit einbezogen.

 

Zu den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können ergänzende und detaillierte bzw. klarstellende Regelungen (z. B. Umsetzungsfristen) in einem städtebaulichen Vertrag geregelt und rechtlich gesichert werden. Dabei ist neben den kausalen Zusammenhängen mit der Gesamtplanung jedoch auch immer die Angemessenheit zu berücksichtigen.

 

Die hohe Komplexität des Zusammenspiels von Schwammstadtkonzept, modernem sowie ästhetischem Stadtbild und der Berücksichtigung der Bedürfnisse unterschiedlichster Nutzer/Gruppen ist anspruchsvoll und arbeitsintensiv und muss regelmäßig an den rechtlichen Rahmenbedingungen abgeprüft werden.
 

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