Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23832-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parkgebühren im Vergleich zur ÖPNV-Ticketpreissteigerung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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05.06.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN vom 17.05.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Da nicht alle Fahrscheinangebote jährlich gleichmäßig erhöht werden, wird die Erhöhung des ÖPNV-Ticketpreises im Mittel angegeben. Die gemittelten ÖPNV-Tarife sind seit 2015 in Summe um 26,8 % gestiegen.
Die Parkgebühren in der Zone I wurden im selben Zeitraum einmalig (2016) um 28,6 % von 0,70 €/30 Min. auf 0,90 €/30 Min. erhöht. 2018 wurde die ehemalige Parkzone II (Bereich zwischen City-Ring und Okerumflutgraben) in die Parkzone I integriert, so dass dort eine Erhöhung der Parkgebühr um 0,30 € (50%) von 0,60 € auf 0,90 € stattfand, während sie in der übrigen Parkzone I gleichblieb. In der Parkzone III (heute Parkzone II) haben sich die Parkgebühren seit 2015 nicht geändert.
Jahr | Erhöhung ÖPNV-Ticketpreise* | Erhöhung Parkgebühren Zone I | Erhöhung Parkgebühren ehem. Zone II | Erhöhung Parkgebühren Zone III (heute Zone II) |
2015 | + 2,0 % | + 0 % (0,70 €) | + 0 % (0,50 €) | + 0 % (0,50 €) |
2016 | + 2,5 % | + 28,6 % (0,90 €) | + 20 % (0,60 €) | + 0 % (0,50 €) |
2017 | + 1,3 % | + 0 % (0,90 €) | + 0 % (0,60 €) | + 0 % (0,50 €) |
2018 | + 1,9 % | + 0 % (0,90 €) | + 50 % | + 0 % (0,50 €) |
2019 | + 2,1 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
2020 | + 2,0 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
2021 | + 2,1 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
2022 | + 1,0 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
2023 | + 3,1 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
2024 | + 6,1 % | + 0 % (0,90 €) | - | + 0 % (0,50 €) |
* Prozentuale Erhöhung im Mittel, je Fahrschein unterschiedlich
Zu 2.:
Die Einnahmen aus Parkgebühren und Bewohnerparkausweisen stellen sich in den letzten fünf Jahren wie folgt dar:
Jahr | Parkgebühren | Bewohner-parkausweise |
2019 | 2.970.000 € | 158.000 € |
2020 | 2.410.000 € | 182.590 € |
2021 | 2.140.000 € | 177.020 € |
2022 | 2.580.000 € | 174.420 € |
2023 | 2.930.000 € | 183.520 € |
Zu 3.:
Ausgehend von den Einnahmen aus Parkgebühren und Bewohnerparkausweisen im Jahr 2023 ergeben sich die folgenden potenziellen zusätzlichen Einnahmen:
Erhöhung | Mehreinnahmen Parkgebühren (Basis 2023: 2.930.000 €) | Mehreinnahmen Bewohnerpark-ausweise (Basis 2023: 183.520 €) |
5% | + 146.500 €/Jahr | + 9.180 €/Jahr |
10% | + 293.000 €/Jahr | + 18.350 €/Jahr |
15% | + 439.500 €/Jahr | + 27.530 €/Jahr |
Verbraucher-preisindex (VPI) | Erhöhung der Parkgebühren um 0,10 € gem. ParkGO (DS 17-05512): + 322.300 € / Jahr | VPI 2,2 % im April 2024: + 4.040 €/Jahr Quelle: Statistisches Bundesamt |
Bei den möglichen Mehreinnahmen aus Parkgebühren ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Ende 2023 sowie Anfang 2024 erfolgten Ausweitung der Parkgebührenpflicht bisher in den Einnahmen nur zu einem geringen Teil abgebildet sind. Auch die Auswirkung der Einführung des 24-Stunden-Tickets lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen.
Braunschweig berechnet bereits gem. Gebührenordnung (GebOSt) die Höchstgebühr von 30,70 € pro Jahr. In Niedersachsen wurde den Kommunen zusätzlich über eine Landesverordnung die Befugnis erteilt, eigene entsprechende Gebührenordnung abweichend von der GebOSt zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt bislang keinen Gebrauch gemacht.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Landesregierung die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen bei der Festlegung der Gebührenhöhe als nicht zulässig ansieht. Mit einem Bewohnerparkausweis wird ein Nachteil ausgeglichen (Mangel privater Stellflächen, erheblicher allgemeiner Parkdruck und keine ausreichende Parkmöglichkeit in der Nähe), es wird kein Privileg eingeräumt. Damit gibt es aus Sicht des Landes keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern nur den Ausgleich eines vorhandenen Nachteils (siehe hierzu auch Drucksache 18/9285 des Nds. Landtages). Damit dürfen Kosten von Einstellplätzen u. ä. nicht als Grundlage für die Gebührenhöhe berücksichtigt werden, sondern nur der reine Verwaltungsaufwand.
