Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-23888-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 03.06.2024 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zum Hintergrund der Vorfahrtsregelung am Schwarzen Berg:

 

Die abweichende Vorfahrtsregelung innerhalb der Tempo-30-Zone am Schwarzen Berg wurde aufgrund der ÖPNV-Erschließung angeordnet. Grundsätzlich sollte die Vorfahrtsregelung im Verlauf einer durchgehenden Straße stetig sein. Wenn an einer Kreuzung oder Einmündung eine positive Beschilderung wie das Verkehrszeichen 301 (Vorfahrt) vorhanden ist, sollte dies im Verlauf der Straße nicht mehrmals zu „rechts vor links“ wechseln (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung [StVO] zu § 8 Vorfahrt zu Absatz 1 II. 1.). Seitens der Polizei Braunschweig wurde daher eine Rechts-vor-links-Regelung in nur einer Fahrtrichtung abgelehnt, da dies zu Unklarheit führe und letztlich die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigen würde.

 

Zu 1. und 2.:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 c StVO muss an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Das Verkehrszeichen 301 „Vorfahrt“ kann außer aufgrund einer ÖPNV-Verbindung auch aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Vorfahrtsregelung angeordnet werden.

 

Zu 3.:

 

Die Vorfahrtsregelung am Schwarzen Berg besteht aufgrund der ÖPNV-Verbindung. Gründe der Verkehrssicherheit liegen der Beschilderung nicht zugrunde.
 

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