Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23160-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zebrastreifen Möncheweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
28.06.2024
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 212 vom 05.03.2024 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
Wir bitten um Prüfung, ob ein Zebrastreifen hier zusätzlich eingeführt werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Demnach ist für die Anordnung eines Zebrastreifens u. a. die Fußgängerverkehrsstärke maßgebend, die sich auf die Spitzenstunde des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr bezieht. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke ist für dieselbe Stunde zu ermitteln und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei einer Mittelinsel für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.
Durch die schon in der Anregung beschriebene Örtlichkeit ist die Bündelung des querenden Fußgängerverkehrs bereits gut gewährleistet. In diesem Bereich wurden bei einer Zählung in der Spitzenstunde, die in diesem Fall zwischen 07:15 und 08:15 Uhr lag, 20 querende Fußgänger gezählt. Gleichzeitig befuhren 301 Kraftfahrzeuge diesen Bereich in Fahrtrichtung Süden. Die Fußgängerverkehrsstärke liegt deutlich unter dem Richtwert von 50 Fußgängern je Stunde, den die R-FGÜ für den Einsatz von Fußgängerüberwegen vorsieht.
Die notwendigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind somit nicht gegeben. Die Einrichtung eines Zebrastreifens kommt daher nicht in Betracht.
