Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23160-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss des Stadtbezirksrats 212 vom 05.03.2024 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):

Wir bitten um Prüfung, ob ein Zebrastreifen hier zusätzlich eingeführt werden kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Einrichtung von Fußngerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ). Demnach ist für die Anordnung eines Zebrastreifens u. a. die Fußngerverkehrsstärke maßgebend, die sich auf die Spitzenstunde des Fußnger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr bezieht. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke ist r dieselbe Stunde zu ermitteln und gilt für den in einem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei einer Mittelinsel für die jeweils stärker belastete Fahrtrichtung.

 

Durch die schon in der Anregung beschriebene Örtlichkeit ist die Bündelung des querenden Fußngerverkehrs bereits gut gewährleistet. In diesem Bereich wurden bei einer Zählung in der Spitzenstunde, die in diesem Fall zwischen 07:15 und 08:15 Uhr lag, 20 querende Fußnger gezählt. Gleichzeitig befuhren 301 Kraftfahrzeuge diesen Bereich in Fahrtrichtung Süden. Die Fußngerverkehrsstärke liegt deutlich unter dem Richtwert von 50 Fußngern je Stunde, den die R-FGÜr den Einsatz von Fußngerüberwegen vorsieht.

 

Die notwendigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind somit nicht gegeben. Die Einrichtung eines Zebrastreifens kommt daher nicht in Betracht.

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