Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-23763-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage zur zukünftigen Wärmeversorgung öffentlicher Gebäude nördlich der A2
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 65 Fachbereich Gebäudemanagement
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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08.08.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion, BIBS-Fraktion und Tobias Zimmer (FDP) vom 10.05.2024 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Die Stadt verfügt nach aktueller Auswertung über 12 Gebäude in den genannten Ortsteilen, welche nicht mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien beheizt werden.
Zu Frage 2:
Die Installation von geeigneten Heizungssystemen für die jeweiligen Liegenschaften sind von verschiedenen Parametern abhängig und individuell zu betrachten.
Mögliche Heizungssysteme sind Luft-Wasser bzw. Wasser-Wasser-Wärmepumpen, idealer-weise in Kombination mit einer PV-Anlage. Essentiell für einen effizienten Betrieb ist dabei die Reduzierung des Heizwärmebedarfs durch energetische Sanierungen. Maßnahmen hierzu ist die Dämmung der thermischen Gebäudehülle sowie die Vergrößerung von Heizflächen.
Für die Wahl von geeigneten Heizungssystemen wird dabei die kommunale Wärmeplanung mit der Analyse des energetischen Infrastruktur- und Gebäudebestands sowie der Untersuchung von Potentialen zu erneuerbaren Energien einen wichtigen Beitrag leisten.
Zu Frage 3:
Im GEG 2024 § 72 werden Austauschpflichten für Gas- und Ölheizungen definiert. Das betrifft Anlagen, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden (§ 72 Satz 1) bzw. Anlagen die 30 Jahre oder älter sind (§ 72 Satz 2). Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- bzw. Brennwertkessel und Leistungen mit weniger als 4 kW bzw. mehr als 400 kW (§ 72 Abs. 3). Sofern die Heizungsanlagen die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 erfüllen, dürfen sie längstens bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden.
In den genannten Stadtbezirken gibt es keine Konstanttemperaturkessel mehr, die von einer aktuellen Austauschpflicht betroffen wären.
Die Kosten für den Heizungstausch gegen Wärmepumpen sowie sinnvoller Umfeldmaßnahmen wurden aufgrund der Austauschfrist bis Ende 2044 noch nicht ermittelt.
