Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23105-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Eine Programmierschule für Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
- Beteiligt:
- DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.08.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1) Ausgangslage
Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 09.04.2024 (vgl. Vorlage 24-23105) wurde die Verwaltung gebeten, die Einrichtung einer Programmierschule in Braunschweig zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung soll unter anderem ermittelt werden, ob es bestehende Vereine oder Initiativen gibt, welche die Trägerschaft einer Programmierschule übernehmen können.
Zu diesem Prüfauftrag hat eine Abstimmung mit den zentralen Einrichtungen zu schulischen Angeboten in Braunschweig stattgefunden.
2) Bedarfsermittlung
Im Schuljahr 2023/2024 wurde Informatik im Schuljahrgang 10 im Umfang von einer Jahreswochenstunde als Pflichtfach an niedersächsischen Schulen eingeführt. Im Schuljahr 2024/2025 folgt die Einführung von Informatik als Pflichtfach auch im Schuljahrgang 9.
Darüber hinaus ist ein weiteres, grundsätzliches Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Thema Programmieren seitens der Schülerinnen und Schüler zu erwarten. Eine valide Datengrundlage zu dem genauen Bedarf existiert jedoch nicht, sodass Art und Umfang des Angebotes nicht konkret abgeleitet werden können.
3) Marktanalyse außerhalb der Schulen
Nach einer Recherche der Verwaltung sind bereits mehrere gemeinnützige und gewinnorientierte Anbieter von Programmier-Kursangeboten und weiteren Angeboten zu MINT-Fächern in Braunschweig zu finden. In der Region schließen sich weitere an. Hier sind zu nennen die von Stiftungsmitteln unterstützten Angebote der maker Academy Braunschweig in der Nordstraße, das Kursangebot der Codenauten GmbH sowie der Hackerspace des Stratum 0 e.V. Darüber hinaus gibt es mit der VHS Braunschweig eine städtische Gesellschaft mit entsprechendem Bildungsauftrag, die bereits Kurse zum Thema Informationstechnik und Programmieren anbietet. Dieses Angebot kann bei Bedarf auch auf die entsprechende Zielgruppe ausgeweitet werden. Insofern gibt es bereits ein breit gefächertes Angebot mit unterschiedlichen Kurs- und Preisangeboten außerhalb des Schulbetriebes. Um möglichst gezielt Schülerinnen und Schüler zu erreichen, macht zusätzlich die Betrachtung entsprechender Kursangebote im Kontext des Schulbetriebs Sinn. Hier kann eine Wissensvermittlung im institutionellen Kontext erfolgen.
4) Rechtliche Grundlage im Rahmen des Schulangebotes
Organisatorisch kann eine Programmierschule auch als sog. außerunterrichtliches Bildungsangebot durchgeführt werden, über dessen Ausgestaltung (Mittelverwendung/Vergabe) die einzelnen Schulen frei verfügen können. Dabei sind diese außerunterrichtlichen Angebote als freiwillige Leistung der Schulen neben dem regulären Schulunterricht zu verstehen, weshalb sie auch außerhalb der regulären Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler angeboten werden muss. In der Umsetzung ist dies meist an Ganztagsschulen in Form von Arbeitsgemeinschaften (AGs) geknüpft.
Aufgaben, Ziele sowie die Organisation und Gestaltung der außerunterrichtlichen Bildungsangebote sind im RdErl. ‚Die Arbeit in der Ganztagsschule‘ v. 01.08.2014 durch das Niedersächsische Kultusministerium klar geregelt. Hiernach sind Kooperationsverträge für Ganztagsangebote bislang ausschließlich mit gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) zulässig gewesen. Am 05.05.2024 hat das Niedersächsische Kultusministerium jedoch eine „Vorgriffsregelung im Zusammenhang mit der Novellierung des RdErl. d. MK „Die Arbeit in der Ganztagsschule‘ v. 01.08.2014“ erlassen. Darin heißt es:
„…Nr. 8.2 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung und Nr. 8.3 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) des o. g. Runderlasses sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kooperationspartnerin oder -partner auch sein kann, wer keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) verfolgt. …“
Unternehmen, die dem Zwecke der o.g. Richtlinie entsprechen, können sich an entsprechenden Vergabeverfahren beteiligen. Die betreffenden Schulleitungen schließen die Verträge unter Beachtung des Vergaberechts mit den jeweiligen Kooperationspartnerinnen oder -partnern. Eine Beteiligung des Schulträgers erfolgt nicht.
5) Fazit
Aufgrund der unter 3) beschriebenen vorhandenen Angebote, nicht zuletzt bei der städtischen Volkshochschule sowie der beschriebenen Möglichkeit der Einbindung Dritter durch die Schulen wird die Einrichtung einer zusätzlichen, eigenständigen Programmierschule nicht als sinnvoll angesehen. Die Verwaltung wird die Anbieter über die Möglichkeiten zur Kooperation mit Schulen informieren.
