Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24151-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Biotop Schafbade
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Verantwortlich:
- Schmidbauer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
15.08.2024
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage von Herrn Thomas Ahrens (FDP) im Stadtbezirksrat 111 Hondelage-Volkmarode vom 31.07.2024 (DS 24-24151) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Zu 1:
Bei der Schafbade handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 Niedersächsischem Naturschutzgesetz.
Zu 2:
Es gibt keine generellen Empfehlungen zu notwendigen Abständen von Bauvorhaben zu gesetzlich geschützten Biotopen. Grundsätzlich sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können.
Im Rahmen des Vorhabens Wendeschleife Volkmarode wurde im Vorfeld durch ein hydrogeologisches Gutachten geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme ausgeschlossen werden können. Gemäß Gutachten ist aktuell nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen.
Bei Weiterführung des derzeit ruhenden Bebauungsplanverfahrens „Volkmarode-Nordost“, VO 45, wird das geschützte Biotop im Rahmen der zukünftigen Planungen – wie auch bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan VO 40 – berücksichtigt werden.
Zu 3:
Der gesetzliche Biotopschutz ist in § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geregelt. Die Besonderheit der Schutzkategorie besteht darin, dass die darauf liegenden Handlungsverbote und Nutzungsbeschränkungen unmittelbar durch das Bundesnaturschutzgesetz selbst gelten. Es bedarf keiner gesonderten Unterschutzstellung und keiner Kennzeichnung vor Ort.
In Zukunft sind weiterhin Veränderungen aller Art (u. a. Bauvorhaben, Bebauungspläne) im Umfeld des Biotops in Hinblick auf den Biotopschutz zu prüfen und wenn nötig entsprechende Maßnahmen (z. B. Abstände zur Bebauung, Schutz des Grundwasserstandes) durchzuführen.
