Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24145-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstand zur Umsetzung "Niedersächsisches Windgesetz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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zur Kenntnis
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20.08.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 7. August 2024 (DS 24-24145) wird wie folgt Stellung genommen:
Vorwort:
Im Gebiet der Stadt Braunschweig befinden sich nördlich der Ortschaft Geitelde und südlich der Ortschaft Stiddien fünf ältere Windenergieanlagen.
Hiervon sollen vier Windenergieanlagen zurückgebaut und durch bis zu vier größere und leistungsstärkere Anlagen ersetzt werden. Dieses Verfahren wird als Repowering bezeichnet.
Aktuell zeigt die Landwind GmbH & Co. KG aus Gevensleben konkretes Interesse, als Antragsteller und Vorhabenträger ein Repowering-Vorhaben zu beginnen.
Es ist geplant, dass der erforderliche Genehmigungsantrag nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den entsprechenden Antragsunterlagen zeitnah von dem Vorhabenträger bei der Verwaltung vorgelegt wird.
Nach Antragseingang wird das Vorhaben von der Verwaltung in den politischen Gremien, u. a. im Stadtbezirksrat 222 Südwest, vorgestellt.
Dies vorangestellt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:
Fragen 1 – 3:
Der Niedersächsische Landtag hat am 17. April 2024 das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) beschlossen.
Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenphotovoltaikanlagen zu erhalten und zu steigern.
Mit dem Gesetz werden Anlagenbetreiber gemäß § 4 NWindPVBetG u.a. verpflichtet, für jedes neue Windrad oder jede neue Freiflächenphotovoltaikanlage eine Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent je Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge als Akzeptanzabgabe an die betroffene Gemeinde zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG sollen Gemeinden, die Ortschaften oder Stadtbezirksräte haben, die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe in Höhe von 50% den betroffenen Ortschaften oder Stadtbezirksräten zur Verwendung überlassen.
Darüber hinaus ist der Vorhabenträger gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 NWindPVBetG verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme einer Windenergieanlage oder der ersten Anlage eines Freiflächenvorhabens den betroffenen Gemeinden oder den betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss der Windenergieanlage oder des Freiflächenvorhabens einmalig zu unterbreiten.
Im Sinne des § 6 Abs. 3 NWindPVBetG ist die Beteiligung angemessen, wenn der aus ihr jährlich erwachsene Überschuss, der Gemeinden, Landkreisen oder betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zufließt, einem Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde der entgeltlich über die Gesamtlaufzeit der vom Angebot erfassten jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge entspricht.
Im jetzigen Verfahrensstand des geplanten Repowering-Vorhabens hat die Verwaltung noch kein Konzept zur Umsetzung der vorstehend genannten Regelungen des NWindPVBetG erarbeitet. Sobald hierzu Ergebnisse vorliegen, wird die Verwaltung die politischen Gremien informieren.
