Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 24-24245
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarkeit von Förderungen im Rahmen der Förderrichtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima (Ökotopf) mit EU-Recht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 0100 Steuerungsdienst; 67 Fachbereich Stadtgrün; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Kenntnis
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29.08.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Zuge der Behandlung der DS 23-22659 (Antragsstellung des Förderkreis Umwelt- und Naturschutz Hondelage e. V. (FUN) auf eine städtische Zuwendung im Rahmen der Richtlinie Ökotopf) in der Sitzung des Umwelt- und Grünflächenausschusses vom 1. Dezember 2023 wurde die Verwaltung gebeten, die Vereinbarkeit von Förderungen nach der Richtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima (Ökotopf) mit EU-Recht rechtlich prüfen zu lassen. Die Prüfung seitens des Rechtsreferats ist erfolgt und die formulierten Fragen sind wie folgt beantwortet worden:
- Sind die städtischen Zuwendungsrichtlinien, insbesondere institutionelle Förderungen, europarechtskonform?
Es gibt nach den aktuellen Recherchen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung von Zuwendungen durch die Zuwendungsart der institutionellen Förderung nicht rechtmäßig, insbesondere nicht europarechtskonform ist.
Die Art der Förderung bzw. Zuwendung ist im EU-Recht weder vorbestimmt noch vorgegeben. Dies kann daher im nationalen bzw. kommunalen Rahmen geregelt werden. Aufgrund praktischer Bedürfnisse hat sich eine Differenzierung zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung herausgebildet (siehe Gröpl, BHO/LHO, § 23 Rn. 23), die sowohl in den Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung als auch zur Landeshaushaltsordnung (Nr. 2 zu § 23 BHO/LHO) untergesetzlich verankert ist und auch in den allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig entsprechend ihren Niederschlag gefunden hat.
Im Übrigen werden auch in verschiedenen Bereichen, insbesondere im Sozialbereich (z. B. Kindertagestätten, Sozialverbände), zulässigerweise Zuwendungen durch eine institutionelle Förderung gewährt.
Somit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Gewährung von Zuwendungen in Form einer institutionellen Förderung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Einrichtung sowohl eine institutionelle (Grund-) Förderung als auch eine zusätzliche projektbezogene (Einzel-)Förderung erhalten darf (Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, S. 80).
- Ist die Zuwendung an einen Umweltverein nach der Förderrichtlinie für Gewässer und Naturschutz sowie Klima (Ökotopf) mit EU-Recht vereinbar?
Es ist davon auszugehen, dass die Gewährung städtischer Zuwendungen an den FUN mit dem EU-Recht vereinbar ist, da es sich bei diesen Mitteln nicht um Beihilfen im Sinne des EU-Rechts handelt. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich bei dem geförderten ideellen Bereich des gemeinnützigen Vereins nicht um ein „Unternehmen" handelt und zudem durch die Mittel ausschließlich Aktivitäten mit rein lokalem Bezug gefördert werden.
2.1
Grundsätzlich können bei der Gewährung von Zuwendungen europarechtliche Restriktionen bestehen. Gern. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel mit oder zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Auch Naturschutzorganisationen können als Unternehmen anzusehen sein, wenn sie Güter und Dienstleistungen unmittelbar auf Wettbewerbsmärkten anbieten (EuGH, Urt. v. 12.09.2013, AZ: T- 347/09).
Ob eine Beihilfe in diesem Sinne vorliegt, ist immer einzelfallbezogen zu betrachten.
2.1.1
Ein Unternehmen ist jede Einheit, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der gemäß seiner Satzung Ziele des Umweltschutzes fördert. Auf der Homepage des FUN werden aber auch verschiedene Produkte „vermarktet": Rindfleisch (Schunterrind), Apfelsaft (AG Streuobst) sowie Räume zur Anmietung angeboten.
Ausgehend von den Regelungen in der städtischen Richtlinie für Gewässer- und Naturschutz sowie Klima (Ökotopf-RL) sind antragsbefugt nur ehrenamtlich tätige Vereine und es dürfen ausdrücklich keine Zuschüsse an gewerbliche Organisationen vergeben werden.
Die Unternehmereigenschaft eines Zuwendungsempfängers gilt immer nur für die geförderte Tätigkeit. Wird zum Beispiel ein Naturschutzverband in einer Maßnahme gefördert, mit der keine marktgängige Dienstleistung verbunden ist, so ist der Verband insoweit kein Unternehmen.
Soweit derselbe Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Europarecht vereinbar, wenn zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Soweit nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten staatlich finanziert werden und dies nachprüfbar ist, liegt keine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 AEUV vor. Die Umsetzung dieses beihilferechtlichen Transparenzerfordernisses erfolgt in geeigneten Fällen z. B. durch eine sog. EU-Trennungsrechnung.
Insgesamt ist somit eine klare Abgrenzung der „Tätigkeitsbereiche" (wirtschaftlich/ideell) erforderlich. Zudem ist in zuwendungsrechtlicher Hinsicht auch eine institutionelle Förderung von rechtlich unselbständigen Teilen einer Einrichtung zulässig, soweit sie dazu dienen, die Gesamtausgaben dieser Teileinrichtung zu decken (Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, Bd 4 C III Rn. 9).
2.1.2
Nach dem Förderinhalt der Ökotopf-RL werden nur Projekte mit einer Relevanz für den regionalen Gewässer-, Natur-oder Klimaschutz sowie die Klimawandelanpassung in Braunschweig gefördert. Demnach ist davon auszugehen, dass der innergemeinschaftliche Handel hierdurch nicht beeinträchtigt wird, da die nach den hier vorliegenden Unterlagen seitens der Stadt geförderten Maßnahmen nur lokale Bedeutung haben. Hierfür sprechen auch die geringen Fördersummen.
2.2
Sollte im Einzelfall anhand der vorhergehend dargestellten Grundsätze nicht sicher zu bestimmen sein, ob eine bestimmte Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzuordnen ist, kommt eine Prüfung auf mögliche Rechtfertigungsgrundlagen in Betracht. In solchen Fällen bleibt der Beihilfentatbestand erfüllt, die Beihilfe gilt aber als mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit sind in Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV geregelt.
Es gibt Beihilfen, die so gering sind, dass ihre Auswirkungen auf den europäischen Wettbewerb nicht spürbar sind, die sog. de-minimis-Beihilfen. Die Grenze betrug in der Vergangenheit 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren und beträgt nunmehr 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren. Hier muss aber das betreffende Unternehmen in der Regel alle erhaltenen Zuwendungen zusammen berechnen, so dass die zeitraum- und betragsmäßige Betrachtung oft einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordert, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
Ferner sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) weitere Gruppen
von Beihilfen geregelt, die von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission freigestellt sein können, wie beispielsweise Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz (neue Fassung der AGVO vom 23. Juni 2023 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).
3.
Insgesamt ist auf der Grundlage der vorliegenden Informationen bei der städtischen Förderung des FUN e. V. davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Beihilfe i. S. d. Art 107 Abs. 1 AEUV handelt. Der FUN erhält zudem von der Landwirtschaftskammer eine Agrarförderung (nach Angaben des FUN in Höhe von 20.500 €) für die extensive Beweidung von eigenen oder gepachteten Flächen mit Rindern. Die beihilferechtliche Prüfung für diese Zuwendungen obliegt der Landwirtschaftskammer.
Die Verwaltung wird die Ausführungen bei den jeweiligen Antragsprüfungen berücksichtigen.
