Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-23999-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtbezirksrat 321 Lehndorf-Watenbüttel vom 11.07.02024 (DS 24-23999) zur Verkehrssicherungspflicht auf Feldwegen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

 

Zu Frage 1:

 

Feldwege von Feldmarksinteressentschaften (FI) dienen den Landwirten zur Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Verbandswege sind straßenrechtlich Privatwege. Sie sind von den FI für den Interessentenverkehr offen zu halten und von den FI für diesen zu unterhalten.

 

Allerdings müssen die FI auch bestimmte Formen des Gemeingebrauchs hinnehmen, denn nach §§ 23 ff Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sind jedermann weitreichende Betretungs- und Fahrrechte am Wald und an der freien Landschaft sowie dort befindlichen Wegen eingeräumt.

 

Nach § 30 NWaldLG handelt, wer von seinen Betretungs- und Benutzungsrechten Gebrauch macht, zunächst grundsätzlich auf eigene Gefahr. Allerdings verbleibt der FI nach der Rechtsprechung ein Grundbestand an Verkehrssicherungspflichten. Danach hat die FI diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den objektivierten Sicherheitserwartungen etwa einer Spaziergängerin/eines Spaziergängers auf einem Feldweg erwartet werden können und wirtschaftlich zumutbar sind. Maßstab ist das, was vernünftige Verkehrsteilnehmende ohne Berücksichtigung unvermuteter und überraschender Gefahrenlage an Sicherheit erwarten dürfen.

 

 

Zu Frage 2:

 

Verkehrsteilnehmende müssen bei ländlichen Wegen mit typischen Gefahren und Mängeln der Beschaffenheit, wie Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und Baumwurzeln auf den Wegen rechnen, so dass nach der Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen an die FI gestellt werden können.

Generell gilt jedoch, dass je umfassender der öffentliche Verkehr ist, desto umfassender die Pflichten der FI sind.

Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen, so dass es keine konkreten Richtwerte gibt, wann kein ordnungsgemäßer Zustand eines Feldwegs mehr vorliegt. Art und Umfang der eventuell zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere abhängig von der Art des Verkehrs (Zugänglichkeit und Frequentierung des Weges). Z. B. sind die Anforderungen an den Zustand eines innerörtlichen FI-Weges höher als bei einem abgelegenen Weg.

 

 

Zu Frage 3:

 

Die FI-Wege sind Privatwege, für die die FI als Selbstverwaltungskörperschaften selbst zuständig sind. Einflussmöglichkeiten der Verwaltung gibt es nicht.

 

Etwaige Beschwerden über den Zustand von FI-Wegen werden an die FI weitergeleitet bzw. die Beschwerdeführenden werden an die FI verwiesen.


 

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