Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 24-23999

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wird davon ausgegangen, dass Feldwege im Eigentum der Feldmarksinteressentschaften (FI) von Zufußgehenden, Joggenden und Radfahrenden mit genutzt werden dürfen. Hierfür sollten die Wege sicher benutzt werden können, die Verkehrssicherungspflicht liegt bei den FI. Die FI hat also die Pflicht, den Feldweg in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Beschädigungen zu vermeiden oder zu beheben. 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1. Welchen Umfang hat die Verkehrssicherungspflicht auf Feldwegen und wer ist zuständig    für die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes.

2. Gibt es Richtwerte/Erfahrungswerte (z.B. Größe, Tiefe, Umfang, Anteil an der Wegbreite, …), ab wann ein Schlagloch die Sicherheit beeinträchtigt, kein ordnungsgemäßer Zustand der Feldwege mehr vorliegt und so zu einer Gefährdung führt?

3. Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht einzufordern?

gez.

Dr. Frank Schröter 

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