Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 24-24329
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersatzfreiheitsstrafe bei Schwarzfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Gruppe Die FRAKTION. BS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Beantwortung
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17.09.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Wer ohne Fahrschein erwischt wird, kann wegen „Erschleichens von Beförderungsleistungen“ zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet werden. Wer dies nicht zahlt, nicht zahlen kann oder z.B. mehrfach erwischt wird, muss, sofern Strafanzeige gestellt wird, mit einer Geldstrafe rechnen, oder eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, d.h. die Geldstrafe im Gefängnis absitzen.
Ersatzfreiheitsstrafen treffen vor allem arme und hilfsbedürftige Menschen, psychisch Kranke, Suchtkranke und Obdachlose. Die Betroffenen können nicht zahlen oder sind mit der Situation überfordert. In manchen Fällen wissen sie gar nicht, dass sie zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Bei von Armut betroffenen Menschen entfaltet die Haftandrohung nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, da sie die geforderten Bußgelder schlichtweg nicht bezahlen können. Die extremen Nachteile für die verurteilte Person stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat. Zudem wird den Inhaftierten keine sinnvolle Behandlung ermöglicht, die ihnen aus der Situation helfen könnte. Ersatzfreiheitsstrafen verschärfen somit nur soziale Probleme und Ungleichheiten.
Die Kosten für die Inhaftierung von Zahlungsunfähigen beliefen sich nach Angaben der Bundesregierung 2022 auf durchschnittlich 157,72 Euro pro Hafttag. Das bedeutet, dass bundesweit täglich rund 450.000 Euro für die Inhaftierung von verurteilten Schwarzfahrenden ausgegeben werden. Für Personen, die im strafrechtlichen Sinne nicht gefährlich sind.
Immer mehr Kommunen werden selbst aktiv, um das Schwarzfahren zu entkriminalisieren. Einige Stadträte wie zum Beispiel von Düsseldorf, Münster und Köln schreiben ihren Verkehrsunternehmen vor, Schwarzfahrende nicht mehr anzuzeigen. Am Straftatbestand selbst können die Städte nichts ändern. Die Entscheidung, regelmäßig davon abzusehen, sorgt aber für den Wegfall der tatsächlichen Strafverfolgung.
In Braunschweig ist die Weitergabe von Fahrgastdaten, beispielsweise an ein Inkassounternehmen, zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) möglich. Diese Daten werden bis zum Abschluss des Inkassoverfahrens gespeichert. Liegt eine Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB vor, werden die Daten unabhängig vom EBE-Verfahren bis zu 12 Monate gespeichert. Bei einer Wiederholungstat während dieses Zeitraums kann die Speicherdauer um weitere 12 Monate verlängert werden. Die BSVG kann während dieses Speicherzeitraums Strafanträge stellen. Es erfolgt keine automatische Anzeige. Es liegt somit im Ermessen der Brauschweiger Verkehrsbetriebe, ob es zu Ersatzfreiheitsstrafen bei Betroffenen kommen kann.
Daher fragen wir die Verwaltung:
1. Wie oft hat die Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) in den letzten zwei Jahren (August 2022 - August 2024) Strafanzeige wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) gestellt?
2. Wie viele Personen sind in den letzten zwei Jahren (Juni 2022 - Juni 2024) aufgrund des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) ersatzweise im Gefängnis gelandet, weil sie die entsprechende Geldstrafe nicht bezahlen konnten?
3. Was spricht dagegen, Strafanzeigen gegen Schwarzfahrende generell aus den Beförderungsbedingungen zu streichen?
