Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24380

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig Kindertagespflege AVB in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 27. Mai 2014 werden wie folgt geändert:

 

1. Eingefügt wird § 7a. Dieser wird wie folgt gefasst:

 

§ 7a Betreuungsfreie Zeiten

 

Das Angebot einer Kindertagespflegestelle umfasst bis zu maximal 30 betreuungsfreie Tage (bei Ausfallzeiten wie Fortbildung, Urlaub oder Krankheit) pro Kalenderjahr als betreuungsfreie Zeit. Die planbaren betreuungsfreien Zeiten werden den Erziehungsberechtigten durch die Kindertagespflegeperson rechtzeitig bekanntgegeben.

 

2. Zur Umsetzung wird § 6 Abs. 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

 

§ 6 Zahlung des Entgelts

 

(3) Das Entgelt ist für den Zeitraum der Bereitstellung des Betreuungsangebotes sowie die Betreuungsfreien Zeiten nach § 7a Kindertagespflege-AVB zu entrichten.

 

3. Zur Umsetzung wird § 8 Abs. 3 wie folgt gefasst:

 

§ 8 Ausfall der Kindertagespflegepersonen

 

(3) Sofern die Sicherstellung einer Vertretung nicht möglich sein sollte, besteht ab dem 31. Tag des Ausfalls ein Rückerstattungsanspruch des entsprechenden anteiligen Betreuungsentgelts seitens des Leistungsempfängers.

 

4. Der § 17 wird wie folgt gefasst:

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Kindertagespflege-AVB treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die bisher geltenden Kindertagespflege-AVB in der Fassung vom 27. Mai 2014 treten außer Kraft.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Begründung:

Das Basisentgelt für die Betreuung in KTP basiert auf dem Ratsbeschluss 22-19983. Der bislang im Rahmen einer Verfügung geregelte Verzicht auf eine Rückforderung laufender Geldleistungen für Ausfallzeiten von bis zu 30 Tagen/Jahr für selbständig tätige KTPP wird dauerhaft vom Rat beschlossen und gemäß Antrag 24-23512-01 lfd. Nr. 3 bereits umgesetzt. Um die Regelung auch in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege zu verankern, erfolgt nun entsprechend Punkt 3 der DS 23512-02-01 deren Anpassung.

 

Mit der Anpassung wird sichergestellt das den Kindertagespflegepersonen sowie den Eltern betreuter Kindern die Rahmenbedingungen bekannt sind und diese bei der konkreten Ausgestaltung der Angebote berücksichtigt werden können.

 

Zur Umsetzung wird der § 7a Betreuungsfreie Zeiten eingefügt und daraus resultierende Anpassungen des § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 3 sowie § 17 in die Kindertagespflege - AVB eingearbeitet.

 

Die Obergrenze von maximal bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr entspricht den Erwartungen des Sprecherkreises der Kindertagespflegepersonen. Damit wird die langjährige Bitte nach einer Regelung für mögliche Ausfallzeiten, die durch Fortbildung, Urlaub oder Krankheit entstehen können, aufgegriffen und entsprechend der vorgenannten Beschlüsse und Anträge realisiert.

 

Dabei bezieht sich die 30-Tage-Regelung auf ein Kalenderjahr und eine Betreuungstätigkeit an 5 Tagen in der Woche, welche sich bei geringerer Betreuungstätigkeit bzw. längerfristiger Unterbrechung (z.B. bei pausierender Betreuung, Elternzeit, Sabbatical) oder unterjähriger Aufnahme/Beendigung der Betreuungstätigkeit anteilig reduziert. Werden zustehende Tage im Kalenderjahr nicht genutzt, verfallen sie ersatzlos. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nicht möglich.

 

Betreuungsfreie Zeiten sind von der Kindertagespflegeperson in geeigneter Weise zu dokumentieren, damit diese ggf. Nachfragen im Rahmen von Berichtspflichten gegenüber dem Land oder Bearbeitung von Beschwerden nachvollziehbar sind. Um das Ziel einer möglichst unbürokratischen Umsetzung zu verfolgen, bestehen keine weitergehenden Nachweispflichten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den Verzicht auf Rückforderungen für betreuungsfreie Zeiten in der Kindertagespflege ergeben sich geschätzte Einbußen in Bezug auf die Landesfinanzhilfe in Höhe von rd. 286.000,00 Euro jährlich.

Entsprechende Mindererträge können im Rahmen des Budgetrahmens des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie aus dem Haushaltsentwurf 2025/2026 gedeckt werden.

 


 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise