Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24370

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Neunte Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung schlägt folgende Änderungen vor:

 

  1. Die Entsorgung der Bioabfallbehälter in der Stadt Braunschweig findet grundsätzlich alle zwei Wochen statt. Zwischen Mitte Mai und Mitte November erfolgt die Leerung aus hygienischen Gründen sowie zur optimalen Erfassung der Bio- und Grünabfallmengen jede Woche. Von Bürgerinnen und Bürgern wurde an die Verwaltung herangetragen, dass eine Verlängerung des Zeitraums von Anfang Mai bis Ende November gewünscht wird. Als Begründung wird vorgebracht, dass so das Laub, welches im Herbst von den Bäumen fällt, leichter durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Bioabfallbehälter entsorgt werden kann. Zudem soll auf Grund des früheren Beginns der Vegetationsperiode und des damit zusammenhängenden Mehrbedarfs die wöchentliche Leerung früher erfolgen.

 

Um die Entsorgung der Bioabfälle bürgerfreundlicher zu gestalten, soll dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger entsprochen werden. Die vorgeschlagene Satzungsänderung leistet zudem einen Beitrag, eine höhere Erfassung von Bioabfällen zu erreichen.

 

Die durch die Erweiterung der Leistung entstehenden zusätzlichen Kosten wurden in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 bereits berücksichtigt. In der aktuellen Vorlage zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung (DS 24-24346) werden diese Kosten dargestellt.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Regelungen im Anhang 3 b) der Abfallentsorgungssatzung so zu ändern, dass die wöchentliche Leerung der Bioabfallbehälter von Anfang Mai bis Ende November eines jeden Jahres durchgeführt wird.

 

  1. Durch die ALBA Braunschweig GmbH wurde ein Problem bezüglich der Behälterstandorte auf den Grundstücken thematisiert. Dies betrifft die Abfallgroßbehälter (550 bis 1.100 Liter). Diese Behälter werden teilweise in speziell dafür errichteten Einhausungen oder Boxen zur Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bereitgestellt. Die Maße dieser Einhausungen bzw. Boxen führen zu operativen Herausforderungen, insbesondere zu Verletzungsgefahren für Mitarbeiter oder zu Beschädigungen. Eine Festsetzung der für den gefahrlosen Transport erforderlichen Breite (1,40 Meter) und Höhe (2,00 Meter) schafft insoweit Abhilfe. Die bisherige Regelung wird insoweit dahingehend angepasst, dass dies nicht nur innerhalb von Gebäuden gilt, sondern auch für speziell für Müllbehälter errichtete Einhausungen, Boxen oder ähnliche Umfriedungen.

 

Darüber hinaus wird die erforderliche Breite von bisher 1,50 Meter auf 1,40 Meter reduziert. Für Wohnungsgesellschaften bringt die Reduzierung Vorteile mit sich, da nach der Einführung von Wertstoffbehältern viele Einhausungen und Boxen entsprechend gebaut wurden. Die Breite von 1,40 Meter ist für den gefahrlosen Transport ausreichend.

 

Daher wird § 15 Absatz 8 Nr. 8 dahingehend geändert, dass die Regelung für die Transportwege der Abfallgroßbehälter den Erfordernissen den operativen Anforderungen der Abfallentsorgung entsprechen. So wird sichergestellt, dass ohne Verletzungsgefahr für die Mitarbeiter geleert und die Behälter ohne Beschädigungen von den Grundstücken geholt werden können.

 

Die Änderungen wurden mit der ALBA Braunschweig GmbH abgestimmt.

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Anlagen

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