Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24329-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersatzfreiheitsstrafe bei Schwarzfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.09.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der Gruppe Die Fraktion. – DIE LINKE., Volt und Die PARTEI vom 4. September 2024 (DS 24-24329) wurde mit der Bitte um Stellungnahme an die Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) weitergeleitet.
Die BSVG teilt hierzu mit:
Zu 1)
Die BSVG hat im Zeitraum August 2022 bis August 2024 insgesamt 648 Strafanträge wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) gestellt.
Zu 2)
Der BSVG liegen hierzu keine Zahlen vor.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wurde hierzu angefragt und teilt hierzu mit:
Im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2024 sind im Bezirk der Staatsanwaltschaft Braunschweig insgesamt gegen 196 Personen Ersatzfreiheitsstrafen wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) vollstreckt worden, davon lagen in 113 Fällen Verurteilungen durch das Amtsgericht Braunschweig zugrunde.
Zu 3)
Strafanträge werden durch die BSVG nicht bei jeder Feststellung eines erhöhten Beförderungsentgelts (EBE) gestellt, sondern nur bei besonderen Bedingungen (z.B. wiederholte EBE-Feststellung und Betrugsverdacht). Der Strafantrag wird als Rechtsmittel gewählt, wenn die üblichen Sanktionen (EBE) offenbar nicht ausreichend sind.
Aus Sicht der BSVG ist der Strafantrag wichtig zur Durchsetzung der Beförderungsbedingungen und der Pflicht, nur mit einem gültigen Fahrausweis zu reisen.
Die Stadt Braunschweig stellt mit dem BS-Mobil-Tickets günstige Monatsfahrkarten für Einkommensschwache Personengruppe bereit, die preislich deutlich unter dem im Bürgergeld festgelegten Regelsatzes (RBS 1) für Mobilität i.H.v. 50,50 Euro liegen (Preis BS-Mobil-Ticket: 18,00 Euro; BS-Mobil-Ticket Plus: 25,00 Euro). Auch für Schulkinder gibt es ein Fahrscheinangebot unterhalb des gültigen Regelsatzes (31,09 Euro).
Das heißt, in Braunschweig ist die Möglichkeit zur rechtsgültigen Nutzung des ÖPNV gegeben. Es bleibt die Entscheidung des Einzelnen, sich keinen Fahrschein zu kaufen und sich damit nach StGB 265a die Leistung zu erschleichen.
Sollte dieser Tatbestand nicht mehr nachverfolgt werden, rechnet die BSVG mit verminderten Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen, da das Fahren ohne Fahrschein milder sanktioniert wird.
Der Verzicht auf Strafanträge würde den internen Aufwand für die Erfassung von EBE-Vorgängen und das Forderungsmanagement nur gering abschwächen.
Die BSVG sieht daher aus betrieblicher Sicht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis, die den Prinzipien des Rechtsstaats folgt, abzuweichen.
Inwiefern das Strafmaß für den Tatbestand angemessen ist, ist an anderer Stelle zu bewerten.
