Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-24410-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zum Antrag der Fraktion Die Grünen vom 18.09.2024 (DS-24-24410) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Punkt 1

Der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII lautet: Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. [...] Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

 

Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder, unabhängig vorhergehender Betreuungsformen. Bei besonderem Bedarf (z.B. Eingliederungshilfe, Kinderschutz) wird Kindertagespflege für über drei jährige Kinder unter Einbeziehung der entsprechenden Fachstellen (EGH, ASD) gefördert, auch eine bedarfsorientierte ergänzende Förderung wird gewährleistet.

 

Darüber hinaus ist in § 20 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes für Kindertagesstätten und Kindertagespflege geregelt, dass die örtlichen Träger festlegen können, dass der Rechtsanspruch innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 

Eltern haben daher stets die Möglichkeit mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten den Rechtsanspruch einzufordern.

 

Über diese landesrechtliche Vorgabe kann sich die Stadt Braunschweig nicht hinwegsetzen und daher im Vorfeld keine längerfristige pauschale Zusage zur Förderung in Kindertagespflege erteilen.

 

Die Rechtslage ist seit Jahren unverändert. Die aktuell rückläufige Anzahl der Kinder wirkt sich in diesem Kontext jedoch auf das Verfahren zur Umsetzung des Rechtsanspruchs aus, da nun auch unterjährig mehr Betreuungsplätze, als in den Vorjahren, in Tageseinrichtungen zur Verfügung stehen.

 

Eine weitere Klarstellung erfolgt im Rahmen der Sitzung.

 

 

 

 

 

Zu Punkt 2

Die Stadt Braunschweig zahlt entsprechend der rechtlichen Grundlagen des SGB VIII (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) und kommunaler Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen (zuletzt DS 22-19983) ein Basisentgelt je Stunde. Das Basisentgelt wird dabei entsprechend der geleisteten Betreuungsstunden gewährt. Während der Eingewöhnung ist die Betreuungszeit geringer.

 

Sofern es plausible Begründungen für fehlende Angaben zur Eingewöhnung im Rahmen eingereichter Vereinbarungen gibt, werden diese weiterhin akzeptiert (z.B. Wechsel der Zuordnung innerhalb einer Großtagespflegestelle).

 

Die Vorgehensweise ist nicht neu und dient der Sicherstellung pädagogisch-fachlicher Anforderungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls während der Eingewöhnung sowie versicherungs-/haftungsrechtlicher Vorgaben.

 

Dabei ist entsprechend rechtlicher Grundlagen zur Umsetzung des § 43 SGB VIII zu beachten, dass Kinder in der Eingewöhnungsphase, auch während der Anwesenheit der Eltern zu den gleichzeitig anwesenden fremden Kindern zählen.

 

Eine weitere Klarstellung erfolgt im Rahmen der Sitzung.
 

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