Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24122

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage beigefügte Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen in der Stadt Braunschweig wird beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen ist ein weiterer Baustein zur Stärkung der Sicherheit und Ordnung in der Braunschweiger Innenstadt. Sie ergänzt die bisher ergriffenen Maßnahmen der Stadt wie die Anordnung eines Alkoholkonsumverbots auf Teilen des Bohlwegs und die Einrichtung der Stadtwache sowie die geplanten Maßnahmen der Polizei wie z. B. die Weiterentwicklung der Videoüberwachung. Angeregt wurde die Schaffung einer Waffenverbotszone durch die Polizeidirektion Braunschweig.

 

umlicher und zeitlicher Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich umfasst die Friedrich-Wilhelm-Straße, die Wallstraße, den Friedrich-Wilhelm-Platz, die Bruchstraße, die Straße Am Wassertor und die Leopoldstraße. Innerhalb der Zone befindet sich ein privates Parkhaus, in dem das Verbot ebenfalls gelten soll. Zeitlich soll das Verbot an den Wochenenden sowie wochentags zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr gelten.

 

Kriminalitätsbelastung

 

Nach den von der Polizeidirektion Braunschweig übermittelten Erkenntnissen wurden in dem Gebiet im Jahr 2022 zehn und im Jahr 2023 sieben Messerangriffe dokumentiert. Schwerpunktmäßig handelt sich dabei um Körperverletzungs- und Raubdelikte. Hinsichtlich der Gewaltdelikte waren 2022 insgesamt 256 Taten und 2023 insgesamt 232 Taten verteilt auf die Bereiche Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen und Sexualdelikte festzustellen, mit einem Schwerpunkt bei denrperverletzungsdelikten. Die Straftaten fanden zu allen Uhrzeiten statt, überwiegend jedoch an den Wochenenden und in den http://applikation1.extern.stadt.braunschweig.de/ai/___tmp/tmp/45-18111636/EvbCnHhljhs6M8v71IEzDVS5veS5BSYMr5wgonNz/MGcatlQs/64-Dateien/image001.jpegAbend- und Nachtstunden.

 

Beim Geltungsbereich handelt es um die Umgebung des Braunschweiger Rotlichtviertels, inklusive eines belebten Platzes mit Übergang auf die Braunschweiger Partymeile. Der Friedrich-Wilhelm-Platz enthält eine Stadtbahnhaltestelle, die Friedrich-Wilhelm-Straße eine Reihe von Geschäften wie Apotheken, Bars, Cafés, einen Supermarkt und eine Bank. Es handelt sich um einen belebten Treffpunkt in der Innenstadt, der neben dem Freier-Verkehr zur Bruchstraße auch Anlaufstelle für eine sehr gemischte Klientel ist. Geprägt ist die Örtlichkeit durch öffentliche Sitzgelegenheiten und Lokalitäten entlang der Friedrich-Wilhelm-Straße und des Friedrich-Wilhelm-Platzes. Im Nahbereich des Bruchtorwalls, der Wallstraße und des Friedrich-Wilhelm-Platzes befindet sich die Braunschweiger Partymeile des Kultviertels, welche insbesondere in den Abendstunden und an den Wochenenden von einem oft alkoholisierten Publikum besucht wird. Zudem handelt es sich um einen bekannten Ort der Obdachlosen- und Trinkerszene.

 

Menschenansammlungen sind hier vor allem an der Stadtbahnhaltestelle, aber auch auf den Fuß- und Gehwegen anzutreffen. Zudem sind in den Abendstunden und am Wochenende Gruppen von Personen vermehrt unterwegs. Die bauliche Lage des Ortes ist teilweise als beengt zu beschreiben. Die Straßen und Gassen sind zum Teil schmal angelegt. Die Polizei hat den Ort als kriminalitätsbelastet eingestuft.

 

Rechtsgrundlagen im Waffenrecht

 

§ 42 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an her bestimmten Orten, öffentlichen Straßen, Wegen oder Ptzen verboten werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Diese Befugnis ist in Niedersachsen auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden.

 

Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2020 ist die Errichtung von Waffenverbotszonen nicht mehr auf kriminalitätsbelastete Orte beschränkt; sie nnen auch an Orten eingerichtet werden, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Außerdem können auf dieser Grundlage auch Verbotszonen für Messer eingerichtet werden, die keine Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG sind, jedoch eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Diese Messer eignen sich ebenfalls dazu, als Hieb- oder Stoßwerkzeuge missbraucht zu werden.

 

Auf den genannten Plätzen und Flächen besteht wegen der Vielzahl der dort befindlichen Menschen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich die von Waffen und Messern ausgehenden Gefahren realisieren. Aus polizeilicher Erfahrung kommt es dort insbesondere in den Abendstunden und an den Wochenenden, wenn ein erheblicher Anteil von Partygästen aus der Braunschweiger Partymeile diesen Bereich frequentiert, zu Gruppenbildungen und Menschenansammlungen. In diesem Zusammenhang kommt es sodann zu den o.g. Straftaten.

 

Rechtsgrundlage im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht

 

§ 55 NPOG ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren. Der Begriff der abstrakten Gefahr ist in § 2 Nr. 6 NPOG legal definiert: Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr darstellt. 

Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Durch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und die Neigung, diese wenn mitgeführt - auch einzusetzen, können sowohl Leib und Leben als auch die Gesundheit des Einzelnen gefährdet werden.

 

Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vorgenannter Schutzgüter. Dabei hängt der zu fordernde Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des glichen Schadens ab. Geht es wie hier um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa das Leben und die Gesundheit von Menschen, so kann auch die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts ausreichen.

 

Rechtliche Bewertung

 

Mit der Durchsetzung dieser Verordnung sollen die vorgenannten Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen abgewehrt werden (legitimer Zweck). Das Verbot der Mitnahme von Waffen, Messern und Werkzeugen, die als Gegenstände des täglichen Gebrauchs zu gefährlichen Hieb-, Stich-, Stoß- oder Schlaggegenständen werden können, dient dazu, die Begehung schwerer Straftaten zu minimieren, und trägt insofern zur Gewährleistung der Sicherheit in dem betroffenen Gebiet bei. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich. 

Die Verordnung ist ferner angemessen, denn die Einschränkungen für Personen, die sich im Verordnungsbereich aufhalten, stehen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit. Die Verordnung schränkt Menschen sowohl räumlich als auch zeitlich nur in dem als unmittelbar erheblich erachteten Risikobereich und in den Gefahren-Spitzenzeiten in der Freiheit ein, Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich zu führen.

 

Insbesondere werden bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Interesse an der Mitführung solcher Gegenstände haben, von dem Verbot ausgenommen. Diese Einschränkung ist im Vergleich zu möglichen, dann aber erheblichen körperlichen Verletzungen zumutbar und verhältnismäßig.

 

In der Gesamtabwägung steht der Schutz von Leben und Gesundheit höher als die allgemeine Freiheit auf Mitnahme potentiell gefährlicher Gegenstände. Eine Beschränkung des Mitnahmeverbots auf einzelne, tatsächlich gewaltbereite Personen ist praktisch nicht durchführbar, weil diese oftmals nicht mit hinreichender Sicherheit als solche zu erkennen und als ausschließlicher Adressat gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen zu identifizieren sind. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, ist das Verbot unter Abwägung aller beteiligten Interessen mithin gerechtfertigt.

 

Geltungsdauer

 

Die Geltungsdauer der Verordnung ist auf zehn Jahre begrenzt. Zu gegebener Zeit soll die Wirksamkeit der Verordnung evaluiert werden.

 

Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziff. 5 NKomVG.

Soweit sich die Verordnung auf das Waffenrecht stützt, ist sie im Benehmen mit der Polizeidirektion Braunschweig zu erlassen. Dieses Benehmen wurde hergestellt.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise