Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23587
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches im Alten Postweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Nördliche Schunter-/Okeraue
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.11.2024
| |||
|
|
28.01.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat übertragen wurde, da die Bedeutung des Alten Postweg nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass
Mit DS 24-22935 wies die CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat 322 die Verwaltung auf die unzureichende Kennzeichnung des Gehwegs im Alten Postweg durch eine Markierung hin. Anlässlich dessen wurde die Markierung geprüft und die Straße hinsichtlich der Verbesserung der Situation für den Fußverkehr betrachtet. Der höhengleiche, markierte Gehweg entspricht mit einer Breite zwischen 0,60 m und ca. 1 m nicht den Anforderungen an die Fußwegeinfrastruktur. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und der Bedeutung des Alten Postwegs als Fußwegeverbindung, auch als Teil des Schulwegeplans der Grundschule in Wenden, eignet sich der Alte Postweg als verkehrsberuhigter Bereich. Fußgänger dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen die Fahrbahn nutzen, so dass keine Markierung eines Gehwegs notwendig ist. Weiterhin dürfen Fahrzeuge den verkehrsberuhigten Bereich nur in Schrittgeschwindigkeit (5-7 km/h) befahren, was die Sicherheit der Fußgänger deutlich erhöht. Die Verwaltung folgt damit auch dem Vorschlag im Projektbericht „Gut gehen lassen“.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO § 45 (1b)) regelt die Einrichtung der verkehrsberuhigten Bereiche. Die als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßen (Zeichen 325) müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Alte Postweg aufgrund des niveaugleichen Ausbaus.
Das Parken ist in verkehrsberuhigten Bereichen nur innerhalb markierter Flächen zulässig. Im Alten Postweg werden die Parkplätze daher zukünftig durch Markierungen gekennzeichnet (siehe Anlage). Bei der Überprüfung der Durchfahrtsbreite konnte außerdem festgestellt werden, dass im westlichen Einmündungsbereich Flächen für Einsatzfahrzeuge freizuhalten sind, die im Bestand beparkt werden. Zum Ausgleich wird ein weiterer Parkplatz im östlichen Bereich des Alten Postwegs durch Markierung hergestellt.
Für die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs müssen die notwendigen Verkehrszeichen aufgestellt sowie Markierungsarbeiten der Parkplätze durchgeführt werden. Die vorhandene Markierung des Gehwegs wird entfernt, ebenso die Beschilderung des eingeschränkten Haltverbots auf der Südseite der Straße, da in einem verkehrsberuhigten Bereich das Parken nur in markierten Bereichen zulässig ist. Die Einbahnstraßenregelung bleibt unverändert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
482,5 kB
|
