Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24347

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungs­­gebührensatzung) wird beschlossen.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 21. Juni 2024 an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren 2025 eine Gebührensteigerung von rd. 3,0 % bis 4,0 % dargestellt. Dies hat sich bei der endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt.

 

Im Einzelnen:

 

1. Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2025

 

Reinigungs-
klasse

Monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Bisherige monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Veränderung

I

  5,47 €

  5,27 €

    3,8 %

II

  1,71 €

  1,65 €

     3,6 %

III

  0,86 €

  0,83 €

     3,6 %

IV

  0,43 €

  0,41 €

     4,9 %

V

  0,21 €

  0,21 €

     0,0 %

 

 

 

 

11

  6,01 €

  5,79 €

     3,8 %

12

 9,31 €

 8,96 €

     3,9 %

14

  5,77 €

  5,55 €

     4,0 %

16

  5,77 €

  5,55 €

     4,0 %

17

  4,94 €

  4,76 €

     3,8 %

18

  4,12 €

  3,97 €

     3,8 %

19

  2,47 €

  2,38 €

    3,8 %

20

  7,66 €

  7,38 €

     3,8 %

22

  4,12 €

  3,97 €

     3,8 %

29

12,36 €

11,90 €

3,9 %

 

Anmerkung: Aufgrund der Rundung der Gebühren auf volle Centbeträge ist die prozentuelle Veränderung bei den einzelnen Reinigungsklassen nicht exakt identisch.

 

 

2. Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren bei der Straßenreinigung steigen für den gebührenpflichtigen Reinigungsmeter im Jahr 2025 um 3,8 % (siehe Tz. 2.3 der Gebührenkalkulation). Durch Auf- und Abrundung der für die einzelnen Reinigungsklassen festzusetzenden Gebührensätze auf volle Centbeträge ergeben sich allerdings unterschiedliche prozentuale Steigerungen.

 

Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebühren­steigernd; „(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund vertraglich vereinbarter Indexanpassung der Leistungsentgelte (334.500 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für das Projekt „Unser sauberes Braunschweig“ (92.400 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für Verwaltung und Vertragssteuerung (84.600 €)

      (-) Einbeziehung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 137.200 €)

 

Die in der Kalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich weitgehend aus der mit ALBA-BS abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Leistungsvertrag I (Straßenreinigung) vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungs­vereinbarungen hinsichtlich der Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie hinsichtlich der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 und über die Anpassung des Entgeltes mit Transportkostenanteil zum 1. Februar 2022 berücksichtigt. Nachdem sich in den  Jahren 2019 und 2021 aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte Gebührensenkungen ergeben haben, haben sich die Gebühren insbesondere 2023 und 2024 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung erhöht. Für 2025 muss aus diesem Grunde ebenfalls eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden.

 

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten für Restabfall (insb. Abfälle aus Papierkorb­entleerung) sind die mit Vorlage Nr. 24-24346 vorgeschlagenen Gebühren für die Anlieferung am Abfallentsorgungszentrum berücksichtigt.

 

Bei der Kalkulation werden zudem die Aufwendungen für die Wildkrautbeseitigung nach der Straßenreinigungsverordnung berücksichtigt. Die Aufgabe wird durch die Stadt wahrgenommen, da sie gemäß des Leistungsvertrages I mit ALBA-BS von den durch ALBA-BS zu erbringenden Leistungen ausgeschlossen ist.

 

r den öffentlichen Anteil an der Straßenreinigung wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 52 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes eine Pauschale von 25 % angesetzt.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2025.

 

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Feststellung auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2025 werden der noch nicht in die Kalkulation 2024 einbezogene Anteil der Überdeckung des Jahres 2021, die Überdeckung 2022 und ein Teil der Überdeckung des Jahres 2023 berücksichtigt. Die verbleibende Überdeckung 2023 soll erst danach verwandt werden, um eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erhalten (vgl. Punkt 2.3.9 der Anlage 1).


 

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Anlagen

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