Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24348

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Vierundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) wird beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 21. Juni 2024 an den Rat der Stadt versandt. Im Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2022 eine Gebührensteigerung in Höhe von rd. 11,5 % bis 12,5 % bei den Schmutz- und in Höhe von 8 % bis 9 % bei den Niederschlagswassergebühren prognostiziert. Bei der endgültigen Gebührenkalkulation hat sich dies für den Bereich Schmutzwasser mit 12,4 % bestätigt. Für den Bereich Niederschlagswasser wurde die Prognose mit 7,8 % leicht unterschritten.

 

1        Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2025

 

In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

Schmutzwasserbeseitigung

   3,63/m³

    3,23/m³

     12,4  %

2.2.1

Niederschlagswasserbeseitigung

   7,85 /10 m²

    7,28/10 m²

       7,8  %

2.2.2

Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben

  38,07 /m³

  34,70/m³

       9,7  %

2.3.1

Entsorgung aus Kleinkläranlagen

  41,00

  37,50

       9,3  %

2.3.2

Entsorgung aus Leichtflüssig­keitsabscheideranlagen

121,98

 

115,24

 

       5,9  %

2.3.3

 

2 Zusammenfassende Darstellung

 

Aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen, die sich insbesondere auf die an die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) zu zahlenden Betriebsentgelte und den an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeitrag auswirken, den höheren Investitionen zum Erhalt des Kanalnetzes, der Zinsentwicklung, den rückläufigen Schmutzwassermengen und der geringeren Überdeckungen, die gebührenmindernd berücksichtigt werden können, ergeben sich insgesamt auch für das Jahr 2025here Gebührensteigerungen als in den Jahren bis 2022.

 

Die an die SE|BS zu zahlenden Betriebsentgelte werden auf Basis von Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Dabei sind vor allem die Lohnentwicklungen (Tarifindex) und die allgemeine Preissteigerung (Verbraucherpreisindex) relevant, wobei sich insbesondere bei dem Tarifindex aktuell noch Steigerungen ergeben, die über den Werten früherer Jahre liegen. Zudem hat die Entwicklung der Energiepreise (Strom, Diesel) aufgrund der erheblichen Steigerungen in den Jahren 2022 und 2023 trotz eines geringen Anteils an den Entgelten zu einem nennenswerten Anstieg geführt. Die Preisentwicklung führt auch zu entsprechenden Steigerungen der Aufwendungen des AVB, die über die Mitgliedsbeiträge an die Stadt weitergegeben werden. Zudemhren steigende Anforderungen an die Abwasserreinigung zu höheren Kosten.

 

Im Jahr 2020 erfolgte der Abschluss der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung zum Abwasserentsorgungsvertrag, mit der unter anderem eine Erhöhung des Planbudgets für die Erneuerung des Abwasserentsorgungsnetzes vereinbart wurde. Damit sollen die vertraglichen Ziele weiterhin sichergestellt werden und eines der wesentlichen Ziele - die vereinbarte Sanierungsrate erreicht werden. In diesem Zusammenhang wurde auch dargestellt, dass die Gebührensteigerungen in den Jahren ab 2022 um etwa 1 % über den Steigerungen liegen werden, die sich ohne die Vertragsanpassung ergeben tten. Aufgrund der tatsächlichen Preis- und Zinsentwicklungen sind diese zusätzlichen Gebührensteigerungen aktuell etwas her als zunächst angenommen, da das Planbudget aufgrund der Baupreisentwicklung srker gestiegen ist (rd. 36 % seit 2020) und da die Zinsen über der damals erwarteten Größenordnung von 2 % liegen. Die höheren Zinsen r Kreditverbindlichkeiten wirken sich zudem auch bei der Finanzierung der Maßnahmen aus dem ursprünglichen Planbudget aus. Die für die Zukunft weiterhin vorgesehenen umfassenden Investitionen in den Erhalt des Kanalnetzes inkl. der Großinvestitionen in das Pumpwerk Ölper und die Abwassertransportleitung zum Klärwerk sowie die Investitionen in die Zukunft der Kläranlage werden auch in den kommenden Jahren voraussichtlich tendenziell zu Gebührensteigerungen führen, die oberhalb der allgemeinen Preissteigerung liegen. Die konkrete Entwicklung richtet sich dabei nach den Fertigstellungszeitpunkten einzelner Maßnahmen.

 

Im Bereich Schmutzwasser ergibt sich durch die in den vergangenen Jahren rückläufige Schmutzwassermenge ein zusätzlicher gebührensteigernder Effekt, da die anfallenden Kosten weitgehend mengenunabhängig sind. Der Rückgang beruht insbesondere auf Sondereffekten aufgrund der Krisensituation der letzten Jahre. Da in diesem Zusammenhang verstärkt auch aus umweltpolitischer Sicht zu begrüßende Bemühungen zur Wassereinsparung vorgenommen wurden (sowohl in Privathaushalten als insbesondere auch durch Umstellungen im gewerblichen Bereich), wird aufgrund der vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass sich die Menge dauerhaft auf einem etwas niedrigeren Niveau stabilisiert.

 

Des Weiteren ist insbesondere im Bereich Schmutzwasser zu berücksichtigen, dass weniger Überdeckungen aus der Vergangenheit zur Verfügung stehen und deshalb nicht gebührenmindernd eingesetzt werden können. Hierauf beruhen allein rd. 5 % der Gebührensteigerung in diesem Bereich. Fehlende Überdeckungennnten auch in den Folgejahren zu weiteren Steigerungen führen. Die Schmutzwassergebühr läge 2025 ohne die Einbeziehung des Großteils der verbliebenen Überdeckungen noch um rd. 4 % höher als jetzt vorgeschlagen.

 

Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 12,4 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;

(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Kapitalkostenentgelt (rd. 1.305.400 €)

      (+) Rückgang der Schmutzwassermenge um 2,0 % (entspricht rd. 908.800 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung und die Kanalisation (rd. 1.017.300 )

      (+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus den Vorjahren (rd. 1.977.400 )

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung (228.200 €)

 

Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 7,8 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Kapitalkostenentgelt (rd. 743.900 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung (216.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (rd. 82.500 )

      (+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus den Vorjahren (rd. 344.200 €)

 

Es wird vorgeschlagen, den Kostendeckungsgrad der Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben von 65 % auf 70 % zu erhöhen und die Gebühr auf 38,07/m³ (Steigerung um 9,7 %) festzusetzen. Mit der Festsetzung einer weiterhin nicht kosten­deckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemil­dert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Dabei wurde in den vergangenen Jahren bereits regelmäßig angekündigt, dass nach und nach eine Erhöhung der Kostendeckung, die zunächst auf 50 % festgesetzt und zuletzt 2023 auf 65 % angehoben wurde, angestrebt wird. r den weiterhin nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von rd. 31.400 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es dennoch grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine weitere sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.

 

Hinsichtlich der Entsor­gungs­­gebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung eine Gebührenerhöhung auf 41,00 €/m³ (Steigerung um 9,3 %) vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 5,9 %. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.

 

r die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Dieses Verfahren wird weiterhin beibehalten.

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesent­lichen aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenent­gelten, aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 errichtete Kanalnetz sowie die im Jahr 2020 von der Stadt übernommene Maßnahme Autobahnkreuz Süd).

 

Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen insbesondere in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unter­teilen sich in ca. 3/4 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/4Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investi­tionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.).

 

Nach dem neu eingeführten § 96 a des Nds. Wassergesetzes re zudem eine Einbeziehung von nicht einrichtungsbezogenen Kosten der Starkregenvorsorge in die Kalkulation der Schmutzwassergebühren möglich. Hiervon wurde insbesondere angesichts der Gebührenentwicklung zunächst abgesehen.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2025.

 

Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2021 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2023 oder 2024 einbezogen wurden. Die Ergebnisse der Jahre 2022 und 2023 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2022 werden dann in der Kalkulation 2026, die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2023 in der Kalkulation 2026 oder 2027 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 r die Schmutz­wassergebühren).

 

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.


 

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Anlagen

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