Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Der Landschaftsrahmenplan der Stadt Braunschweig wird fortgeschrieben.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung, das Verfahren zur Fortschreibung des Land­schaftsrahmenplans (LRP) einzuleiten, liegt beim Umwelt- und Grünflächenausschuss.

 

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschließt der Verwaltungsausschuss über diejenigen Angelegenheiten, über die nicht die Vertretung, der Stadtbezirksrat, der Ortsrat oder der Betriebsausschuss zu beschließen hat und für die nicht nach § 85 NKomVG die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Eine solche Angelegenheit liegt hier vor. Die Entscheidung über die Fortschreibung des LRPs gehört nicht zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Vertretung nach § 58 Abs. 1 NKomVG. Es handelt sich auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG. Der LRP stellt eine bedeutende Fachplanung des Naturschutzes in Niedersachsen dar und hat weitreichenden Einfluss auf andere Planungen.

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses wurde nach § 6 Ziffer 6 Nr. f) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig auf den Umwelt- und Grünflächen­ausschuss übertragen. Beim Landschaftsrahmenplan handelt es sich um eine Planung bezüglich umweltfachlicher Thematiken im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

 

2. Hintergrund

 

Die Ersterarbeitung des Braunschweiger LRP datiert aus dem Jahr 1999. In der Folge wurde der LRP - ausschließlich für das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sowie im Bereich Biotopverbundplanung - mit Stand vom Jahr 2011 aktualisiert.


 

Der LRP ist der zentrale Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege, den die Untere Naturschutzbehörde im übertragenen Wirkungskreis ausarbeitet und fortschreibt. Er stellt für das Gebiet der jeweiligen Naturschutzbehörde, hier der Stadt Braunschweig, rahmenhaft den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft, die voraussichtlichen Änderungen, die anzustrebenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele gutachterlich dar und begründet sie.

 

Der LRP dient der Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG),

 

 - Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes,

 - als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen und

 - nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen, zu
   entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen.

 

Die Planaussagen basieren auf einer zielorientierten Erfassung und Bewertung der Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Arten und Biotope, Boden und Wasser, Klima und Luft sowie Landschaftsbild). Dazu gehören Auswertungen vorhandener Daten sowie gründliche Kartierungen im Gelände.

 

Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele sind nicht nur der Handlungsrahmen für die Naturschutzverwaltung, sie dienen auch als Grundlage anderer Fachplanungen und in Verwaltungsverfahren.

 

3. Verpflichtende Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans

 

Aufgrund einer zum 1. März 2022 in Kraft getretenen Änderung des BNatSchG ist der LRP als zentrales Instrument zur Konkretisierung der Ziele des Naturschutzes und der Land­schaftspflege auf regionaler Ebene gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Diese gesetzliche Verpflichtung soll mit der Fortschreibung des LRP erfüllt werden.

 

4. Voraussichtliche Verfahrensdauer und -kosten

 

Für die Bearbeitung des LRP ist ein Zeitraum von fünf Jahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, wobei die Planungskosten insgesamt rd. 290.000,- € betragen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen der Ansatzveränderungen der Verwaltung in die Beratungen zum Haushalt 2025/2026 eingebracht.

 

Die Erstellung der Fachplanung erfolgt durch Vergabe an ein Planungsbüro, wodurch entsprechende Honorarkosten gemäß den vorgegebenen Leistungsphasen entstehen. Hierbei erfolgt auch eine Einarbeitung vorhandener Berichte und Konzepte der ver­schiedenen Schutzgüter sowie überregionaler Beiträge zur Landschaftsplanung. Nach Erarbeitung des Zielkonzeptes und der Erörterung des Vorentwurfs soll die Bearbeitung des Landschaftsrahmenplanes nach offiziellem Beteiligungsverfahren 2030 zum Abschluss gebracht werden.

 

Über den Abschluss der wesentlichen Planungsphasen wird der Ausschuss durch Mitteilungen unterrichtet.

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