Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24346

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 21. Juni 2024 an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Abfallgebühren 2025 eine Steigerung in Höhe von rd. 2,5 % bis 3,5 % für die Rest- und Bioabfallbehälter prognostiziert. Bei der als Anlage 1 beigefügten endgültigen Gebührenkalkulation wurde die Prognose mit 2,2 % leicht unterschritten.

 

Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2025

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt.

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl.

Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in

Anlage 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   6,29 €/100 l

    6,15 €/100 l

        2,2 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,69 €/100 l*

    3,79 €/100 l

        2,2 %

      (-2,8 %)*

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.3

* Aufgrund der Verlängerung der wöchentlichen Leerung der Bioabfallbehälter steigen die monatlichen Gebühren für Behälter mit verlängerter wöchentlicher Leerung, die die meisten Bürger betreffen, um 2,2 %, während die hier angegebene Gebühr für 100 Liter, die Berechnungsgrundlage für alle Behälter ist, sinkt.

 

r einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

            Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

chentliche Leerung

 

 

550 Liter

149,81 €

146,63 €

770 Liter

209,74 €

205,28 €

1 100 Liter

299,63 €

293,26 €

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

5,45 €

5,33 €

60 Liter

8,17 €

8,00 €

80 Liter

10,90 €

10,66 €

120 Liter

16,34 €

16,00 €

240 Liter

32,69 €

31,99 €

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,72 €

2,67 €

 

 

 

            Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

7,56 €

7,40 €

120 Liter

15,13 €

14,80 €

 

Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 60 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), verringert sich die Gebühr um 0,7 % auf 188,34 €/t (s. 2.2.1). Für Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 2,8 % auf 51,77 /t (s. 2.2.4).

 

 

 

 

 

 

 

2 Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter steigen um 2,2 %. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte bei gleichzeitig ansteigenden Mengen (rd. 581.000 €).

      (+) here Aufwendungen für die Verwaltung und die Vertragssteuerung (rd. 258.100 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deponie sowie für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (rd. 179.500 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung aufgrund der Reduzierung des Entgeltes auf Basis der vertraglich vereinbarten Indexanpassung bei gleichzeitiger Erhöhung der CO2-Steuer bei Abfallverbrennungsanlagen und ansteigenden Mengen (rd. 406.200 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,5 % (entspricht rd. 112.200 €).

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Steigerung um 2,2 %. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls und die Bioabfallvergärung aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte und der Verlängerung der wöchentlichen Sommerleerung (rd. 416.900 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die Verwaltung und die Vertragssteuerung (rd. 62.500 )

      (-) Geringere Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geplanten Verbot der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln (300.000 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,4 % wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 21.500 )

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus dem mit der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt.

 

Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die

Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Zudem werden die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

 

 

 

 

Darüber hinaus wird die dem Rat vorgeschlagene Verlängerung der wöchentlichen Leerung der Bioabfallbehälter um einen Monat auf den Zeitraum von Anfang Mai bis Ende November berücksichtigt (s. Vorlage 24-24370). Diese Leistungsausweitung ist mit einer Gebührensteigerung für die Rest- und Bioabfallbehälter in Höhe von rd. 0,7%-Punkten verbunden.

 

Nachdem sich in einigen vergangenen Jahren aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte und der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung mehrfach Gebührensenkungen ergeben haben, mussten für 2023 und 2024 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Einführung der CO2-Steuer für die Abfallverbrennung Gebührenerhöhungen vorgenommen werden, die jedoch durch das erhöhte Behältervolumen und die rückläufige Restabfallmenge begrenzt wurden. Für das Jahr 2025 muss aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung, der Erhöhung der CO2-Steuer für Abfallverbrennungsanlagen sowie der wieder ansteigenden Restabfallmenge ebenfalls eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden, die durch die günstige Preisentwicklung bei der thermischen Restabfallbehandlung begrenzt wird.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2025.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2025 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2021 berücksichtigt. Die Ergebnisse der Jahre 2022 und 2023 werden dann in der Kalkulation 2026 oder 2027 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gehrentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quer­subventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Die Quersubventionierung wird dabei so angesetzt, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quer­subventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

r die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.


 

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Anlagen

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