Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-24566
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Pust
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Nördliche Schunter-/Okeraue
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Entscheidung
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19.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Schiedsamtsbezirk 1 ist derzeit unbesetzt. Die Schiedsamtstätigkeit wird von der stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen.
Es ist daher erforderlich, eine Schiedsperson zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Der Schiedsamtsbezirk 1 ist deckungsgleich mit dem Gebiet des Stadtbezirks 322 – Nördliche Schunter-/Okeraue. Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 322 – Nördliche Schunter-/Okeraue zuständig.
Herr Gatz hatte Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und sein Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes in einem ausführlichen Gespräch näher erläutert.
Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Herrn Gatz ebenfalls ein Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Herr Gatz die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man die Wahl daher begrüßen würde.
