Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-24567
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 7
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Pust
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 130 Mitte
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Entscheidung
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19.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die ehemaligen Schiedsamtsbezirke 7 und 8 wurden durch den Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023 (Drs. 23-20972) zum Schiedsamtsbezirk 7 vereint und dem Gebiet des Stadtbezirks 130 - Mitte angeglichen. Die beiden Schiedspersonen der bisherigen Schiedsamtsbezirke 7 und 8 stehen für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.
Es ist daher erforderlich, eine neue Schiedsperson zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß
§ 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Der Schiedsamtsbezirk 7 ist deckungsgleich mit dem Gebiet des Stadtbezirks 130 - Mitte. Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 130 - Mitte zuständig.
Herr Otting hatte Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und sein Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes in einem ausführlichen Gespräch näher erläutert.
Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Herrn Otting ebenfalls ein Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Herr Otting die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man die Wahl daher begrüßen würde.
