Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-24565
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 6
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Pust
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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Entscheidung
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21.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der bisherige Schiedsmann des Schiedsamtsbezirkes 6, Herr Martin Streppel, hat aufgrund zusätzlicher beruflicher Aufgaben gegenüber dem Amtsgericht Braunschweig die Bitte geäußert, sein Amt als Schiedsperson niederlegen zu dürfen.
Das Amtsgericht Braunschweig hat daraufhin entschieden, dass Herr Streppel aufgrund der vorgetragenen Gründe sein Amt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 niederlegen darf. Die Schiedsamtstätigkeit wird bis zur Neuwahl einer Schiedsperson von der stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen.
Es ist daher erforderlich, eine neue Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 6 zu wählen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre.
Nach § 4 Abs. 1 NSchÄG erfolgt die Wahl der Schiedsperson durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Der Schiedsamtsbezirk 6 ist deckungsgleich mit dem Gebiet des Stadtbezirks 211 – Braunschweig-Süd. Für die Wahl der Schiedsperson ist daher nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 211 – Braunschweig-Süd zuständig.
Herr Burgdorf hatte Kontakt zur Verwaltung aufgenommen und sein Interesse an der Ausübung des Schiedsamtes in einem ausführlichen Gespräch näher erläutert.
Im Rahmen der erforderlichen Zustimmung der Bezirksvereinigung Braunschweig des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. führte diese mit Herrn Burgdorf ebenfalls ein Gespräch und teilte als Ergebnis mit, dass Herr Burgdorf die Aufgaben der Schiedsperson gut erfüllen könne und man die Wahl daher begrüßen würde.
