Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 24-24691
Grunddaten
- Betreff:
-
Schriftliche Anfrage des Bürgermitglieds Frau Gürtas-Yildirim zur Sitzung des Ausschusses für Vielfalt und Integration am 25. September 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 0500 Sozialreferat
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Vielfalt und Integration
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zur Kenntnis
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27.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die folgende Anfrage des Bürgermitglieds Frau Gürtas-Yildirim ist am 23. September 2024 im Dezernat V eingegangen:
Anfrage zu den Anforderungen des Sprachniveaus im Rahmen des Chancenaufenthaltsrechts und der Überleitung in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b
Ich beziehe mich auf die Möglichkeit, nach dem Chancenaufenthaltsrecht für geduldete Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erlangen. Nach einer Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate besteht die Option, diese in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu überführen, sofern in dieser Zeit die notwendigen Voraussetzungen für eine Integration in Deutschland erfüllt wurden.
Nun ist mir aufgefallen, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen der Anforderungen an das Sprachniveau kommt. Während eine Mitarbeiter*in der Ausländerbehörde ein Sprachniveau von A2 fordert, verlangt eine andere ein Niveau von B1.
Ich bitte Sie daher um eine Klarstellung folgender Fragen:
1. Wie kommt es zu dieser unterschiedlichen Vorgehensweise bei der Beurteilung der
Sprachvoraussetzungen?
2. Welches Sprachniveau muss konkret erreicht werden, um die Anforderungen für die
Überleitung in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen?
Die schriftliche Anfrage des Bürgermitglieds Frau Gürtas-Yildirim wird von der Ausländerbehörde schriftlich beantwortet:
Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104 c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) räumt langfristig geduldeten Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit ein, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) oder Erwachsene § 25b AufenthG) zu erfüllen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG setzt keine besonderen Sprachkenntnisse voraus. Es wird vielmehr ein dreijähriger erfolgreicher Schulbesuch oder ein Schul- bzw. Berufsabschluss im Bundesgebiet gefordert.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG für gut integrierte Erwachsene setzt hinreichende mündliche Sprachkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a und 25 b AufenthG sind eindeutig und lassen keinen Raum für unterschiedliche Anforderungen durch die Ausländerbehörde.
Die von der Regelung betroffenen Ausländerinnen und Ausländer werden in Form eines Merkblattes sowie einer individuellen Belehrung u. a. über die nötigen mündlichen Sprachkenntnisse nach Niveau A 2 schriftlich informiert.
Zu 2:
Siehe Vorbemerkungen.
