Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 24-24688

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Zum o. a. Tagesordnungspunkt haben die Fraktion Bündnis 90 Die Gnen sowie die FDP-Fraktion mehrere Fragen gestellt, die von der Ausländerbehörde schriftlich beantwortet werden.

 

Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Reform sieht bei den Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG zahlreiche Änderungen vor, um einen größeren Kreis von Einbürgerungsbewerbern anzusprechen.

Die Zahl der Anträge auf Einbürgerung als auch der tatsächlichen Einbürgerungen sind be­reits seit mehreren Jahren stetig steigend:

 

Jahr

Anträge

Einbürgerungen

2021

634

469

2022

918

611

2023

1.441

881

2024 (Stichtag 30.09.)

1.450

788

 

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:

 

I. Fragen der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen:
 

  1. Was für Veränderungen sind durch das am 27.06.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Staatsangehörigkeit vorgesehen?

    Wesentliche Änderungen sind:
  • die Verkürzung der Aufenthaltszeiten von 8 auf 5 Jahre. Bei besonderen Integrations­leistungen ist eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich.
     
  • die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr nötig.
     
  • Die Lebensleistung der sog. Gastarbeitergeneration wird bei den erforderlichen Deutsch­­­kenntnissen, Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik sowie der Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt.
     
  • Sicherung des Lebensunterhaltes: eine Einbürgerung ist nur noch möglich, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde. Die bisherige Regelung, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen unerheblich ist, wenn dieser nicht zu vertreten ist, ist ent­fallen.
     
  • Einbürgerungsbewerber müssen sich zusätzlich zum Bekenntnis zur freiheitlich demo­kratischen Grundordnung zur besonderen historischen Verantwortung Deutsch­lands für die nationalsozialistische Unrechtherrschaft und ihre Folgen bekennen.
    Weiter­­hin wurde klargestellt, dass antisemitische, rassistische oder sonstige menschen­­verachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind und gegen dessen freiheitlich demokratische Grund­ordnung verstoßen.

 

  1. Wie viele Personen in Braunschweig (grobe Schätzung reicht) sind davon betroffen und könnten die Staatsangehörigkeit beantragen?

    Aktuell leben ca. 35.600 Ausländerinnen und Ausländer in Braunschweig. Davon erfüllen ca. 23.000 Personen zumindest die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung (Stand September 2024).
     
  2. Gibt es schon Anträge auf Einbürgerungen aufgrund des neuen Gesetzes?

    Ja. Konkrete Zahlen, wie viele Anträge aufgrund der Neuregelung gestellt wurden, liegen aber nicht vor,
     
  3. Wie wird über die Änderungen im Gesetz informiert?

    Eine Information erfolgt auf der Internetseite der Stadt Braunschweig mit entsprechenden Links zur Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
     
  4. Wie lange wären die Wartezeiten bis zur abschließenden Bearbeitung?

    Die aktuellen Wartezeiten betragen ca. 12 Monate. Sofern in Ausnahmefällen eine Über­prüfung von Personenstandsurkunden durch das Landeskriminalamt Niedersachsen nötig ist, verlängert sich die Bearbeitungszeit aktuell um weitere ca. 24 Monate auf 36 Monate.
     
  5. Reicht das vorhandene Personal aus oder wäre eine Ausweitung erforderlich, um den nötigen Anforderungen gerecht zu werden?

    Aufgrund der kontinuierlich gestiegenen und noch zu erwartenden Fallzahlen wurden für den Haushalt 2025 zusätzliche 8 Stellen beantragt und im Stellenplanentwurf auch aus­gewiesen.
     
  6. Welche zusätzlichen Unterstützungsangebote für die Beratung sind geplant, beispielsweise Beratung oder rechtliche Hilfe?

    Interessierte Ausländerinnen und Ausländer werden auf das bereits vorhandene Online-Angebot mit Informationen und einem sog. Quick-Check verwiesen. Es gibt aktuell keine Pläne, darüber hinaus zusätzliche Angebote anzubieten.

    Regelmäßige Beratungsgespräche vor der eigentlichen Beantragung wurden bereits vor einiger Zeit aufgrund Personalmangels aber auch schlechter Erfahrungen eingestellt. An­träge wurden trotz vorheriger Beratung mit unvollständigen Unterlagen eingereicht.
     
  7. Wie wird der Familiennachzug im Zusammenhang mit dem neuen Einbürgerungsgesetz behandelt? Gibt es Erleichterungen für Familienmitglieder von einzubürgernden Personen?

    Der Familienzuzug richtet sich nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und ist ent­weder zu deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen möglich. Erleichterungen zum Familiennachzug zu Einbürgerungsbewerbern sieht das neue Aufenthaltsrecht nicht vor.
     
  8. Wie wird die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft im neuen Gesetz geregelt?

    Mit Wegfall der bisherigen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, wonach Ein­bürger­ungs­bewerber bei Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben mussten, erfolgen seit dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehr­staatigkeit.
     
  9. Gibt es Maßnahmen, um die Bearbeitungszeit für Anträge zu verkürzen?

    Zur Beschleunigung interner Abläufe wird um Online-Beantragung gebeten. Ansonsten siehe Antwort zu Nr. 6.


II. Fragen der FDP-Fraktion
 

  1. Wie werden gesinnungsbezogene Kriterien genau überprüft? Unterliegt die Beurteilung bspw. frauenfeindlichen, rassistischen oder anderweitig nicht verfassungskonformen Verhaltens der Interpretation eines einzelnen Sachbearbeiters?

    Eine Überprüfung erfolgt im Einzelfall nach Auswertung der Ausländerakten oder auf­grund von Hinweisen der Sicherheitsbehörden, die routinemäßig bei jedem Ein­bürgerungs­­antrag beteiligt werden.

    Werden konkrete Tatschen bekannt, die auf eine antisemitische, rassistische oder in sonstiger Weise menschenverachtende Einstellung des Einbürgerungsbewerbers oder der Einbürgerungsbewerberin schließen lassen, sind weitere Prüfungen ggf. unter Be­teiligung der jeweiligen Sicherheitsbehörden nötig. Die abschließende Prüfung, ob sich der betroffene Einbürgerungsbewerber glaubhaft von früheren entsprechend motivierten Handlungen abgewandt hat, hängt von Art, Gewicht und Häufigkeit der jeweiligen Handlung ab und obliegt abschließend der Stellenleitung.
     
  2. Ist die Ausländerbehörde personell an die neuen Bedingungen angepasst?

    Siehe Antwort unter I. Nr. 6.
     
  3. Gibt es Erhebungen darüber, wie groß die Nachfrage nach Mehrstaatigkeit in der Vergangenheit war und aktuell ist? Außerdem darüber, welche Nationalitäten besonders stark Wert auf Mehrstaatigkeit legen?

    Erhebungen hierzu liegen nicht vor. In der Vergangenheit wurde besonderes Interesse von türkischen und russischen Staatsangehörigen an einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit geäußert.

    Thematisch abweichende Anmerkung zur automatischen Übersetzung von Mailanschriften städtischer Internetseiten (z. B. office des étrangers@braunschweig.fr statt Auslaenderbehoerde@braunschweig.de)

    Eine Weitergabe an FB 10 ist erfolgt.

 

 

 

             
 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise