Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 24-24070-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausfahrt Kaiserstraße 18 Verkehrsspiegel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 130 Mitte
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zur Kenntnis
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19.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 130 vom 13.08.2024 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Die Verwaltung wird gebeten, dem Stadtbezirksrat geeignete Vorschläge, wie z.B. eine Änderung der Anordnung der Parkstände oder das Anbringen von Spiegeln, zu unterbreiten, mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Verkehrssituation.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die örtlichen Gegebenheiten überprüft. Die Kaiserstraße liegt in einer Tempo-30-Zone, daher sind die gefahrenen Geschwindigkeiten als niedrig einzustufen.
Der Begriff der Grundstücksein- und –ausfahrt ist gesetzlich nicht definiert; maßgeblich sind die jeweiligen baulichen Umstände und das Gesamterscheinungsbild. Eine Grundstückszufahrt setzt eine bauliche Gestaltung voraus, die erkennbar der befahrbaren Verbindung zwischen Grundstück und dem öffentlichen Verkehrsraum dient. Das Parkverbot besteht grundsätzlich in der Breite einer normalen Toreinfahrt, soweit es unter den örtlichen Verhältnissen ein unbehindertes Ein- und Ausfahren ermöglicht. In der Regel sind dafür gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) etwa 3 m ausreichend. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat sich der aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrende nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Dementsprechend hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass weiterer Straßenraum vor seiner Grundstücksausfahrt von parkenden Fahrzeugen freigehalten wird.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verkehrsspiegel oft verzerrte Bilder liefern, wodurch die Einschätzung der Entfernung herannahender Fahrzeuge erschwert wird. Zudem beschlagen oder verschmutzen die Spiegel häufig und weisen innerhalb kurzer Zeit erhebliche Beschädigungen auf, was ihre Funktionalität stark einschränkt. Daher sind sie in vielen Fällen nicht praxistauglich.
Um die Ausfahrt der Fahrzeuge vom Grundstück Kaiserstraße 18 zu erleichtern, hat die Verwaltung bereits über den Bereich des abgesenkten Bordsteins und der eigentlichen Grundstückseinfahrt hinaus das Verkehrszeichen 299 „Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote“ markiert und wird diese Markierung erneuern lassen. Dadurch sind die Bedingungen für das Ausfahren vom Grundstück in Richtung Wendenstraße deutlich nutzerfreundlicher gestaltet als bei den meisten Grundstücksausfahrten im Stadtgebiet, so dass die Verwaltung weitere Maßnahmen nicht für erforderlich hält.
