Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-24673-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der Anfrage der CDU-Fraktion (DS-24-24673) vom 07.11.2024 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist hrend einer Arbeitsgelegenheit zuzüg­lich zum rgergeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.

 

In Braunschweig ist die VHS-Tochtergesellschaft „VHS Arbeit und Beruf GmbH“ mit der kommunalen Beschäftigungsförderung betraut und stimmt sich jährlich mit dem Jobcenter Braunschweig ab, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Plätze für Arbeitsgelegenheiten angeboten werden. Das Jobcenter hat die Aufgabe, die Quali­t der Angebote zu prüfen, die Nachfrage zu koordinieren und legt in Abhängig­keiten von der Haushaltslage die Quantitäten fest. Hausmeistertätigkeiten, Instand­haltungsmaßnahmen und auch Kinderbetreuungsaufgaben gehören gemäß den o. g. Vorgaben nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht dazu.

 

Arbeitgeber können für die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (lohnkostensubventionierte Beschäftigung) erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialver­sicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Für derartige Beschäftigungen sind auch Arbeiten bspw. im Bereich der Grünpflege in den vergangenen 6 Jahren gem. §16 i SGB II gefördert worden.

Das Jobcenter und die Stadt Braunschweig haben in den letzten sechs Jahren auf der Grundlage dieser gesetzlichen Grundlage bis zu 150 Arbeitsverhältnisse für langzeit­arbeitslose Menschen (mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre vor Förderung Leistungen bezogen) gefördert.

Der Zuschuss zum individuellen Arbeitsentgelt betrug dabei in den ersten beiden Jahren des Arbeits­verhältnisses 100 Prozent, im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent und im fünften Jahr des Arbeits­ver­ltnisses 70 Prozent. Der Differenzbetrag wurde durch die Stadt Braun­schweig aufge­bracht.

 

Die Haushaltslage auf Bundesebene sowie das für 2025 zu erwartende verringerte Haus­haltsvolumen des Jobcenters Braunschweig lassen eine Förderung weiterer neuer Arbeits­verhältnisse gemäß §16i SGB II (in Trägerschaft der VHS Arbeit und Beruf / Freien Träger) nicht zu.

 

Allen Beteiligten ist bewusst, dass diese - aus wirtschaftlichen Gründen - unver­meidbare Entscheidung substanzielle Auswirkungen auf die Beschäftigung von Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen in regulären Arbeitsverhält­nissen und auf diverse Beschäftigungsförderungsprogramme in unserer Stadt haben wird. Der zweite Arbeits­markt in Braunschweig, ein wichtiges soziales Instrument für Teilhabe, Tagesstruktur und Integration, muss entsprechend neu überdacht und ausgerichtet werden. Das Jobcenter Braunschweig verfügt über eine Vielzahl an Instrumenten, um die individuellen Förderbe­darfe seiner Kundin­nen und Kunden erkennen und aufgreifen zu nnen, welches es gern in diesen Prozess einbringt. Dazu befinden sich das Jobcenter, die Stadt und die VHS-Tochter in regelmäßigen Abstimmungsgesprächen.

 

r Fragen zur weiteren Entwicklung der kommunalen Beschäftigungsförderung in Braunschweig steht die VHS Arbeit und Beruf GmbH zur Verfügung.


 

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