Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24649-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Strafanträge bei Schwarzfahren abschaffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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20.11.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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zur Kenntnis
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05.12.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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17.12.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der Gruppe Die FRAKTION. BS vom 06.11.2024 [DS 24-24649] nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Strafanträge werden durch die BSVG nicht bei jeder Feststellung eines erhöhten Beförderungsentgelts (EBE) gestellt, sondern nur bei besonderen Bedingungen (z.B. wiederholte EBE-Feststellung und Betrugsverdacht). Der Strafantrag wird als Rechtsmittel gewählt, wenn die üblichen Sanktionen (EBE) offenbar nicht ausreichend sind. Aus Sicht der BSVG ist der Strafantrag wichtig zur Durchsetzung der Beförderungsbedingungen und der Pflicht, nur mit einem gültigen Fahrausweis zu reisen. Die Stadt Braunschweig stellt mit dem BS-Mobil-Ticket günstige Monatsfahrkarten für einkommensschwache Personengruppen bereit, die preislich deutlich unter dem im Bürgergeld festgelegten Regelsatz (RBS 1) für Mobilität i. H. v. 50,50 Euro liegen (Preis BS-Mobil-Ticket: 18,00 Euro; BS-Mobil-Ticket Plus: 25,00 Euro). Auch für Schulkinder gibt es ein Fahrscheinangebot unterhalb des gültigen Regelsatzes (31,09 Euro). Das heißt, in Braunschweig ist die Möglichkeit zur rechtsgültigen Nutzung des ÖPNV gegeben. Es bleibt die Entscheidung des Einzelnen, sich keinen Fahrschein zu kaufen und sich damit nach StGB 265a die Leistung zu erschleichen. Sollte dieser Tatbestand nicht mehr nachverfolgt werden, rechnet die BSVG mit verminderten Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen, da das Fahren ohne Fahrschein milder sanktioniert wird. Der Verzicht auf Strafanträge würde den internen Aufwand für die Erfassung von EBE-Vorgängen und das Forderungsmanagement nur gering abschwächen. Die BSVG sieht daher aus betrieblicher Sicht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis, die den Prinzipien des Rechtsstaats folgt, abzuweichen. Inwiefern das Strafmaß für den Tatbestand angemessen ist, ist an anderer Stelle zu bewerten. Die BSVG ist zu dieser Thematik mit den weiteren im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) vertretenden Verkehrsunternehmen im Austausch. Die Position des Verbandes ist dem beiliegenden Artikel zu entnehmen, die BSVG teilt diese Auffassung vollständig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,4 kB
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