Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-24737-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat 222 vom 13.11.2024 (24-24737) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte in dem Gewerbebetrieb wurde gemäß § 33 c Absatz 3 der Gewerbeordnung bestätigt. Es handelt sich um einen von der benachbarten Spielhalle räumlich getrennten Betrieb.

 

Zu Frage 2:

 

Auflagen sind der Bestätigung nicht zugefügt, da bereits die gesetzlichen Vorgaben nach dem Jugendschutzgesetz gelten. In der Bestätigung erfolgt ein Hinweis auf die besonderen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hinsichtlich der Benutzung von Spielgeräten, insbesondere das grundsätzliche Benutzungsverbot für Kinder und Jugendliche.

 

Nach § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes darf die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Bei dem o. g. Gewerbetreib handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit, die vorwiegend dem Spielbetrieb dient, sodass Kindern und Jugendlichen der Zutritt ermöglicht werden darf.

 

Das Bespielen der Geldspielgeräte darf Kindern und Jugendlichen gemäß § 6 Absatz 2 Jugendschutzgesetz in diesem Gewerbebetrieb nicht gestattet werden. Dafür hat die eingesetzte Aufsichtsperson Sorge zu tragen.

 

 

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