Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-24765-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage des Bürgermitglieds Herrn Paruszewski vom 14. November 2024 (DS 24-24765) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

Queere Geflüchtete werden im Rahmen der sozialpädagogischen Arbeit im Rahmen der Unter­­bringung durch die Stadt Braunschweig genauso betreut wie nicht-queere Personen. Von Seiten der Sozialarbeitenden wird das Thema nicht proaktiv angesprochen, durch klei­nere Hinweise wie Aufkleber oder Flyer in den Büros der Sozialarbeit aber auf die Bereit­schaft zur Beratung hingewiesen. Queere Geflüchtete thematisieren ihre Sexualität selten bis nie in den Gesprächen mit den städtischen Sozialarbeitenden, wenn überhaupt suchen sie Beratung und/oder Unterstützung bei externen Institutionen wie beispielsweise dem Verein für sexuelle Emanzipation e.V. (VSE) oder dem Refugium e.V.

 

Zu 2.:

Wenn die hiesige zuständige Stelle für die Unterbringung Geflüchteter vor Zuweisung durch die Landesaufnahmebehörde (LAB) über den queeren Hintergrund informiert wird, findet eine Unterbringung dieser Personen als Angehörige einer vulnerablen Gruppe nach Möglich­keit in dezentralen Wohnungen, alternativ in dem Wohnstandort Hochhaus Otto-von-Gue­ricke in einer eigenen Wohnung statt.

Der Stadt sind in diesem Zusammenhang weder besondere Vorkommnisse noch Übergriffe in irgendeiner Art und Form bekannt.

 

Zu 3.:

Im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen werden die Mitarbeitenden der zuständigen Stelle kontinuierlich geschult. Beispielsweise fand zuletzt im September 2024 eine Schulung zum Thema „Vulnerable LSBTIQ+*-Geflüchtete“ durch den Verband Queere Vielfalt (LSVD) statt, gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge, Integration und Antirassismus.

Alle an den Wohnstandorten eingesetzten Sicherheitskräfte haben die Teilnahme an einer Integrationsschulung und einer Schulung in deeskalierendem Verhalten in Gefahren­situationen, welche jeweils nicht länger als zwei Jahre zurückliegen dürfen; spätestens nach diesem Zeitraum sind Auffrischungslehrgänge zu belegen und nachzuweisen.

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