Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 24-24636-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bezahlkarte für geflüchtete Menschen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0500 Sozialreferat
- Beteiligt:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Vielfalt und Integration
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
27.11.2024
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05. November 2024 (DS 24-24636) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die Verwaltung rechnet mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand, der sich aus den nachstehend beschriebenen Bearbeitungsschritten ergibt.
Adressaten der Bezahlkarte sollen in Niedersachsen solche Personen sein, die sich im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG befinden. In Braunschweig sind dies aktuell 470 Personen in 338 Haushaltsgemeinschaften. 82 Kinder sind 0 bis 13 Jahre alt, 30 Jugendliche sind 14 bis 17 Jahre alt und 358 Personen sind volljährig.
Jedem volljährigen Leistungsberechtigten ist eine eigene Bezahlkarte mit dem ihm individuell zustehenden Leistungsbetrag auszugeben, denn § 3 Absatz 5 Satz 2 AsylbLG verlangt, dass jedes volljährige Haushaltsmitglied über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können muss. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen, welche aufgrund der Ausgestaltung von § 3 Absatz 5 Satz 2 AsylbLG als „muss“-Regelung zwingend ist, ist nicht sichergestellt, wenn jedes Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Bezahlkarte auf das gesamte Guthaben der Haushaltsgemeinschaft zugreifen kann. Bei einer Haushaltsgemeinschaft muss daher sichergestellt sein, dass jedes volljährige Mitglied eigenständig über den ihm zustehenden Leistungsumfang verfügen kann. Hierzu muss den Bezahlkarten ein individueller Verfügungsrahmen
in Höhe der jeweils zustehenden Leistung zugeordnet werden.
Ob eine Ausgabe der Bezahlkarte an minderjährige Leistungsberechtigte ab Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgt, steht im Ermessen der jeweiligen Leistungsbehörde. An Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf eine Bezahlkarte nicht ausgegeben werden. Soweit ein minderjähriger Leistungsberechtigter keine eigene Bezahlkarte erhält, ist der ihm zustehende Leistungsbetrag auf die Bezahlkarte der sorgeberechtigten Person zu buchen.
Auch in Niedersachsen werden für jede leistungsberechtigte Person 50 Euro im Monat als abhebbarer Bargeldbetrag zur Verfügung stehen.
Der Betrag von 50 Euro dient als Orientierung für eine einheitliche Handhabe und gilt, soweit dadurch notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung durch die Kartenfunktion möglich sind.
Dies entbehrt nicht der Notwendigkeit der gesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung durch die Leistungsbehörde im jeweiligen Einzelfall, denn eine Erhöhung des abhebbaren Bargeldbetrages bzw. eine (Teil-)Ausgabe in Bargeld kann im Einzelfall angezeigt sein, wenn die „örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen“ (BT-DS. 20/11006, S. 101) dies zwingend erfordern.
Darüber hinaus dürfen Leistungen nach § 6 AsylbLG nicht über die Bezahlkarte geleistet werden. Diese müssen vielmehr als Sachleistung oder Geldleistung erbracht werden. Bei Bezahlkarten muss daher der Abhebebetrag entsprechend erhöht werden.
Dasselbe gilt für das Schulbedarfspaket nach dem BuT (100 bzw. 50 Euro pro Schulhalbjahr): Dieser Betrag muss individuell zusätzlich abhebbar gemacht werden, wie auch der für Aufwandsentschädigungen aus gemeinnütziger Arbeit.
Überweisungen sollen nur nach Freigabe möglich sein. Die Kommunen müssen daher Positivlisten erstellen, um Überweisungen z. B. für Miete, Mitgliedsbeiträge, ÖPNV usw. zu ermöglichen. Mit einer erheblichen Anzahl individueller Anträge auf Freigaben ist zu rechnen.
Das Land Niedersachsen übernimmt als Auftraggeber für die Vertragslaufzeit die durch den konkreten Leistungsabruf auf Grundlage der Rahmenvereinbarung entstehenden Kosten. Dies umfasst auch die Kosten, die durch die Einführung der Bezahlkarte in den Kommunen entstehen. Das Land trägt die Kosten:
- für das länderübergreifende Vergabeverfahren,
- für die Bereitstellung eines Bezahlkartensystems (Bereitstellungskosten),
- für die Lieferung abgerufener Bezahlkarten,
- für Transaktionskosten je Aufladung einer Bezahlkarte,
- für die weiteren Dienstleistungen, die nach dem Preisblatt als Teil des Vertrages mit der secupay AG vergütet werden.
Ausgenommen von der Finanzierung durch das Land sind etwaige Personalkosten, die in den Kommunen durch die Einführung der Bezahlkarte anfallen.
Zu 2.:
Gemessen an verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) ist bei der Leistungsgewährung in erster Linie die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ermessenslenkend (vgl. auch BT-Drs. 20/11006, S. 102). Durch die Gewährung der Leistungen muss sichergestellt sein, dass im Einzelfall stets die nötigen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (jurisPK-SGB XII 4. Aufl. / Frerichs § 3 AsylblG Rn 138.7). Für notwendige Ausgaben zur Bedarfsdeckung, die nicht mit der Karte bezahlt werden können, wird daher die Möglichkeit von begrenzten Bargeldabhebungen mit der Karte eröffnet. Die Länder verständigten sich mit MPK-Beschluss vom 20. Juni 2024 im Sinne einer Einheitlichkeit auf einen Bargeldbetrag von grundsätzlich 50 Euro für jede volljährige Person.
Eine Erhöhung dieses Barbetrags könnte abhängig von der örtlich vorhandenen Akzeptanz der Kartenzahlung, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten, angebracht sein. Örtliche Besonderheiten in diesem Sinne dürften in Braunschweig in der Regel wohl kein erhöhtes Bargelderfordernis bedingen, allerdings gibt es in Braunschweig, wahrscheinlich anders als in ländlichen Gebieten, viele Möglichkeiten, Bedarfe –insbesondere Bekleidung, Hausrat usw.- innerhalb sozialer Strukturen, teils durch die Stadt gefördert, oder bei zahlreichen Flohmärkten, Basaren u. ä. zu decken. Hier ist in der Regel nur Barzahlung möglich.
Im Rahmen der o. g. Ermessensentscheidung sind insbesondere auch spezielle Bedürfnisse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die ausnahmsweise nachweislich nur durch Barzahlung gedeckt werden können.
Soweit die Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte auf die Bezahlkarte der sorgeberechtigten Person gebucht werden, erhöht sich der abhebbare Barbetrag der sorgeberechtigten Person um die Höhe des Barbetrages für Minderjährige in Höhe von 50 Euro.
Zu 3.:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Möglichkeit für die Leistungsbehörde, Einsicht in den Kontostand des Leistungsberechtigten zu nehmen, in Niedersachsen grundsätzlich deaktiviert.
Sollte ein Leistungsberechtigter ausdrücklich in die Einsichtnahme durch die Leistungsbehörde einwilligen, hat der Leistungsberechtigte der Leistungsbehörde seinen Kontostand aktiv mitzuteilen bzw. über sein Mobiltelefon eine Einsichtnahme zu ermöglichen.
