Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 24-24749-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich gem. § 110 Abs. 4 NKomVG kann in den Planjahren 2025/2026 nur aufgrund der Sonderregelung des § 182 Abs. 4 NKomVG (2025) und der Entnahme aus den Überschussrücklagen (2026) erreicht werden (vgl. DS 24-24651).

 

Sofern dieser Ausgleich durch Entnahme aus der Überschussrücklage nicht mehr möglich wäre, da diese aufgezehrt ist, bestünde die gesetzliche Verpflichtung, mit Beschluss des Haushaltsplans ein Haushaltssicherungskonzept vorzulegen (§ 110 Abs. 8 NKomVG).

 

Die Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 17.10.2024 Hinweise zum Umgang der Kommunalaufsicht mit Unterstützungsleistungen an Krankenhäuser im Rahmen von kommunalen Haushalten und Haussicherungskonzepten übermittelt. Zudem wurden ergänzende Informationen mit Schreiben vom 24.10.2024 und 28.10.2024 zur Verfügung gestellt.

 

Dies vorangestellt wird die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN vom 14.11.2024 (DS 24-24749) wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.:

 

Die Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH (skbs) hat mit der vorgelegten Wirtschaftsplanung 2025 Jahresfehlbeträge in zweistelliger Millionenhöhe für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 prognostiziert. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die Stadt Braunschweig nicht zur Übernahme von Fehlbeträgen in Form von Verlustausgleichszahlungen. Dennoch nimmt die Stadt Braunschweig als alleinige Gesellschafterin des skbs mittlerweile regelmäßig Verlustausgleichsleistungen vor, um u. a. die Liquidität des Unternehmens zu sichern und damit dem per Niedersächsischem Krankenhausgesetz (NKHG) der Stadt Braunschweig zugewiesenen Versorgungsauftrag dauerhaft nachzukommen. Für die Jahre 2019 bis 2023 wurden auf diese Weise bereits Verlustausgleiche in Höhe von rd. 112,6 Mio. € vorgenommen (siehe hierzu DS 24-24827). Auch für die Jahre 2025 und 2026 sind im Rahmen des Doppelhaushalts 2025/2026 Verlustausgleichzahlungen an das skbs veranschlagt.

 

Auswirkungen aus den o.g. Schreiben ergeben sich nicht.

 

 

Zu 2.:

 

Die Nr. 3 der o.g. Hinweise lässt nach Auffassung der Verwaltung im Ergebnis unterschiedliche Schlussfolgerungen zu. Es besteht daher derzeit keine hinreichende Rechtsklarheit, ob Kommunen, die den Haushaltsausgleich nach § 110 NKomVG ohne die Unterstützungsleistungen für kommunale Krankenhäuser erreichen würden, durch die o.g. Hinweise aus der Pflicht ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen und vorzulegen, entlassen werden.

 

Dies kann allerdings dahinstehen, da nach dem derzeitigen Stand der Beratungen zum Haushalt 2025/2026 (vgl. DS. 24-24651) der Haushaltsausgleich gem. § 110 NKomVG gewährleistet wäre.

 

Zu 3.:

 

Aus dem Schreiben folgt, dass die Kommunalaufsicht bis auf Weiteres bei der Betrachtung und Bewertung der kommunalen Haushalte die kommunalen Unterstützungsleistungen für Krankenhäuser unberücksichtigt sst (vgl. Hinweis Nr. 3 aus dem o. g. Schreiben).

 

Daraus sst sich ableiten, dass die Kommunalaufsicht bei der Bewertung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes und bei der Bestimmung des ggf. notwendigen Konsolidierungsumfanges eines etwaigen Haushaltssicherungskonzeptes im Rahmen zukünftiger Haushaltsplanungen die kommunalen Unterstützungsleistungen für Krankenhäuser unberücksichtigt lassen würde (vgl. Hinweis Nr. 3 aus dem o. g. Schreiben).

 


 

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